Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 20.01.1970 – 5 StR 658/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Viehkaufmeann Heinrich pP EEE aus Han,
dort geboren ame 1931,
wegen Betruges u.a,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Januar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als. ‚Vorsitzender,,
Bundesrichter ‚Bundesrichter
„Bundesrichter Bundesrichter
Schmidt
Iw.Börker .:
Herrmann \
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB - - . -:..- . als Urkunäsbeanter der- Genchäftsstelle, ı;
‚Für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des: Angeklagten wird. das: ı Urteil: des Tandgerichts in Hildesheim vom 15, Septen-
ber 1969
a) im Schuldspruch in den Fällen B II 8 und „B II 1 der: Urteilsgründe,
b) in sättlichen Strafaussprüchen und den Neben-
folgen
. nit den entsprechenden. Pentstellungen aufgehoben,
2 Die Weitergehende Revision wird verworfen...
us im Umfange der . Aufhebung. wird die Sache « an eine "andere Strafkammer. ‚desselben Landgerichts zurück. verwiesen, die auch über die Kosten der Revision ‚Zu entscheiden hat. E
- Von Recke wegen
I.
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1. Die Rüge der pflichtwidrtgen Ausübung des Ermessens bei der Bestellung des Pflichtverteidigers ist unzulässig, weil die Fassung der Rüge: ergibt, ‚daß der Verteidiger für das Vorbringen des Angeklagten nicht die Verantwortung übernehmen will. nn a 2
2. Die Aufklärungsrüge im’ Falle De (B TE 2 der Urteilsgründe) ist offensichtlich unbegründet. Wenn der Angeklagte und sein Verteidiger sich von der ‚Auswertung der Bankauszüge des Kontos Nr. der Voikspank Tumiump für Dezember 1967 und Januar 1968 etwas versprachen, hätten sie. entsprechende. Beweisamträge steilen ‚können.
II.
1. Die hinsichtlich: der Verurteilung wegen Meineides (B IB der Urteilsgründe) erhobene Sachrüge greift durch.
Die Annahme der Strafkamner, der Angeklagte sei
im. Zeitpunkt: der Teistüng dcs’ Offenbarungscides noch Eigentümer
des Personenkraftwagens Peugeot gewesen, weil eine wirksame .bereignung 'an':den Zeugen u nicht zustande gekommen sei R mag rechtsirrtumsfrei sein. Dem Urteil läßt sich Jedoch nicht. entnehmen‘, daß dies: ‚dem Angeklagten" bei ‚der, leistung des. Offenbarungseiäes bewußt“ Bewssen ist Zwar tragen die veototertungäh ad Kai der Angeklagte habe insoweit bewußt falsch geschworen,, als er seine Außenstände unvollkommen angegeben und die durch ein Versäumnis-
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"urteil-titulierte Forderung gegen seinen Schuldner Beier verschwiegen habe, die Verurteilung wegen 'Meineides. Dennoch ist: diese Verurteilung im vollen Uhfange aufzuheben, weil nicht: auszuschließen ist, daß. der für die Bildung der „insatzstrafe von 8 Monaten Gefängnis angenommene, Schuldumfang zu hoch angesetzt worden ist,
2, Die Verurteilung‘ des Angeklagten wegen Betruges im alle Schröder (B IT 1 der Urteilsgründe) hält einer rechtichen Nachprüfung nicht stand. Dem Urteil l1ä3t sich nicht sntnehmen, daß die Hingabe des Schecks über 25.565 DM für die Lieferung der Bullen ursächlich war. Fest steht lediglich, da3 der Angeklagte "im September 1967 bei dem Viehkaufmann SCHE 556 Bulien zum Gesamtpreise von 59.828 DM kaufte! (UA S.4). Hingegen ist auch aus dem Gesamt vzusammenhang des Urteils nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte üen Scheck über 25.565 DM, der am ?1 ‚September 1967 nicht eingelöst wurde, dem Geschädigten übergeben hat, Auch steht icht fest, wann der Geschädigte den zweiten Transport von 31 Bullen auf den Weg gegeben hat, so daß auch insoweit orfen ist, ob der Kaufmann Schw äurch ie Hingabe des Schecks zu dieser Vermögensverfügung veranlaßt worden ist. Kötte er den zweiten Transport der Bullen bei Empfang des Schecks nicht mehr anhalten können, so würde die Hingabe des Schecks als Täuschungsmittel entfallen. Ob der Angeklagte Gen Geschädigten durch eine andere Täuschungshandlung zu der Vermögensverfügung veranlaßt hat, läßt sich den Feststellunzen des Urteils nicht entnehmen,
Die Strafkammer hat einen Betrug auch darin erblickt, daß der Angeklagte die Eheleute SW aurcn Täuschung veraınlaßt hat, von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn abzusehen. #s sei darauf hingewiesen, daß in derartigen Fällen ein vermögensschaden nur dann vorliegt, wenn die Vollstreckungsmeänahmen zum Erfolg geführt hätten. In dieser Hinsicht sind aber dem Urteil keine Feststellungen zu entnehmen.
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“ 3. Schließlich müssen die übrigen. Einzelsträfen, die weniger als 6 Monate .Gefängnis betragen, mit Rücksicht: auf. die Übergangsfassung, die § 27b StGB durch Art.106 ir.1.des. 1,StrRG's erhalten hat, aufgehoben werden, Die: Gssamtstrafe und die. Nebenstrafen können mithin. nicht bestehenbleiben.
Sarstedt : . Schmidt... -... Börker
' Herrmann .. Fleischmann:
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