Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 20.01.1970 – 5 StR 634/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maurer Walter S EEE aus Hm geboren am EEE 1951 in Weis AED,
wegen
gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1970, an der teilgenommen haben;
| Senatspräsident Prof. Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt _ Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter ' Herrmann “Bundesrichter Fleischmann "als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ii 05
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, “ Justizangestellter mn
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisien des Angeklagteri gegen das Urteil . des Schwurgerichts in Hamburg vom 2. ‚Juli 1969
wird verworfen, :
Der Beschwerdeführer. trägt die Kesten seines Rechtsmittels,
-. Ven Rechts wegen -
Marion I, die ihm unbekannt war, Er wollte mit ihr eine Verabredung treffen und hoffte, dann zum Geschlechtsverkehr mit ihr zu kommen. Sie sagte ihm zweimal, ‘er solle Sie in Ruhe lassen, und beschleunigte ihre Schritte. 'Yor der Tür eines Hauses, in dem sie ‘sich vor ihm in Sicherheit bringen wollte, stieß er sie mit beiden Händen zu Boden.
Sie schrie laut. Um sie daran zu hindern, würgte er sie
gehend das Bewußtsein. Als Licht eingeschaltet wurde, entfernte er Sich. - "3... a
Kurze Zeit später fragte er die ihm ebenfalls unbekannte Christe Sch, ob sie mit ihm ausgehen wolle. Sie lehnte ab. Trotzdem Packte er sie plötzlich an den Schultern und zog sie an sich, um sie zu küssen. Sie spürte seinen Bart an ihren Lippen und schrie. Darauf sagte er: "Du Aas" und ließ von ihr ab.
Marion Tg Hatte einen:-schweren Schock, Würgemale, blutunterlaufene Augen und Schluckbeschwerden davongetragen. Erst nach über drei Wochen überwand sie die Tatfolgen. Das Schwurgericht hat gegen den Angeklagten, den es infolge des Alkoholeinflusses als vermindert zurechnungsfähig angesehen hat, wegen gefährlicher Körperverletzung ein Jahr und sechs Monate Gefängnis und im Falle Christa Sc En wegen Beleidigung drei Monate Gefängnis verhängt. Es hat den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die allgemeine Sachrüge gegen den Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Soweit die Angriffe der Revision gegen die Strafaussprüche nicht überhaupt die rechtlich einwandfreien Zumessungserwägungen des Tatrichters unzulässigerweise durch andere ersetzen wollen, sind sie offensichtlich unbegründet. Der Senat braucht die Einzel-
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Übergangsfassung aufzuheben, die § 27b StGB inzwischen durch das 1.StrRa@ Art,106 Nr.1 erhalten hat. Das Schwur-
begangen zu haben und einer Entdeckung gerade noch ent-Tonnen zu sein, nicht beeinflussen, sondern sich noch immer mit derselben Hartnäckigkeit von dem Bestreben leiten lassen, ein Mädchen trotz dessen Ablehnung zum geschlechtlichen Verkehr zu gewinnen. Wie sich aus dieser rechtlich einwandfreien Würdigung und den sonst festgestellten Tatsachen ergibt, liegen in der Tat besondere Umstände, die
eS zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen, gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe zu verhängen.
Sarstedt Schmidt Dr.Börker
Herrmann Fleischmann