Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 07.01.1970 – 1 StR 545/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 545/69 BESCHLUSS
Ile
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Siegfried W ec EEE zus ve, Kreis OD, zeboren am ED. EEE 19.1 in Cr SEE, 2.27%. in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: WEB u. A. -
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
N
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Januar 1970 gemäß § 349
Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1) Auf die Revision des Angeklagten N — N) wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. August 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
S_ 2) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit der Schulädspruch in Betracht kommt.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall (8 244 Abs. 2 StGB) ist - bei mildernden Umständen - durch Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG von 1 Jahr auf 6 Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Das Urteil geht ersichtlich von der bisherigen höheren Mindeststrafe aus. In den übrigen Fällen des einfachen Diebstahls im Rückfall, des Betruges und der Jagdwilderei (I 6, 8, 15 und 22 der Urteilsgründe) hat das Landgericht Einzelstrafen unter 6 Monaten
festgesetzt; der neue Tatrichter wird prüfen müssen, ob hier § 27 b StGB in der Fassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG zur Anwendung komnuen kann.
Seibert Loesdau Mösl
Pikart Pfeiffer