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BGH Urteil vom 19.12.1969 – 4 StR 501/69

4. Strafsenat

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2119 018 © = BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 501/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Koch Wolfgeng MD aus TED, zevoren an ED 1955 in rn

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

in der Verhandlung, Bundesanwalt ERBE bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt un. WE:

als Pflichtverteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Pr

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter eines schweren Diebstahls zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte WWW in der Nacht von 23. zum 24. Dezember 1968 nach vorheriger Verabredung mit den Mitangeklagten KB und Klggp bei einem von diesen ausgeführten Einbruchdiebstahl in ein Ladengeschäft in Schwelm in der Weise mitgewirkt, daß er, während KB und etwas später KIWBD in das Geschäft eindrangen, mit seinem Kraftwagen in der Nähe wartete und sodann mit seinem Wagen die umfangreiche Diebesbeute abtransportierte. Von dem erbeuteten Geld steckte ihm KU einige Scheine in die Tasche. Der Angeklagte “" stellt den Sachverhalt anders dar: Er habe den Diebstahl nicht vorher mit den Mitangeklagten verabredet. Me ] und Ki seien unterwegs ausgestiegen, während er im Wagen gewartet habe. Als die beiden zurückgekommen seien, seien sie mit Diebesgut beladen gewesen. Er - MB - sei überrascht gewesen und habe sofort gesagt, daß er die Tat nicht billige. Nur auf nachdrückliches Drängen Ks habe er sich schließlich bereit gefunden, die Beute in seinem Wagen zu verstauen. Er habe es aber abgelehnt, von ihr etwas anzunehmen. Das Geld, das ibm TEE zusesteckt habe, habe er behalten, weil er noch eine Forderung gegen diesen gehabt habe. Das Landgericht hält diese Einlassung des Angeklagten auf Grund der gesamten Umstände für widerlegt.

Der Verteidiger des Angeklagten MB hat beantragt, zwei Untersuchungsgefangene als Zeugen darüber zu vernehmen,

1. daß KO in der Haftanstalt zu Mg gesast habe, es sei zwar richtig, daß er - WB - bei dem Einbruch nicht in dem Haus gewesen sei, er werde das aber so darstellen und alle Schuld auf WB schieben, weil er selbst bei wahrheitsgemäßer Darstellung mit einer sehr hohen Strafe zu rechnen habe;

2. daB KB zu einen anderen Gefangenen gesagt habe, Mg habe mit der Sache nichts zu tun.

Das Landgericht hat die Beweisamträge mit der Begründung abgelehnt, es werde die behaupteten Tatsachen so behandeln, als seien sie wahr. In den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt: Zur Überführung des Angeklagten Mg habe sich die Kammer nicht auf die Erklärungen des Mitangeklagten EB zu stützen brauchen, da die übrigen Beweisergebnisse dazu ausreichten. Die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten N] in Bezug auf seine belastenden Angaben hätte daher nicht überprüft zu werden brauchen. Es sel auch nicht nötig gewesen, die benannten Zeugen zu vernehmen, da diese nur etwas zu der Frage einer unrichtigen Bezichtigung des Angeklagten M@B äurch den Angeklagten KCEEEED hätten aussagen sollen.

Hiernach hat das Landgericht zwar die vom Verteidiger unter Beweis gestellten Behauptungen des Angeklagten so behandelt, als seien sie wahr; es hat sich aber mit ihnen nicht in der bei sinngemäßer Auslegung der Beweisamträge gebotenen Weise auseinandergesetzt. Dem Verteidiger ging

es ersichtlich nicht nur darum, die Unglaubwürdigkeit

des Mitangeklagten Ki darzutun, sondern es kam ihm vor allem darauf an, Tatsachen nachzuweisen, die in starkem Maße für seinen Mandanten sprechen würden. Hat sich KG in üer Untersuchungshaft gegenüber Yo und zwei anderen Gefangenen in der behaupteten Weise geäußert, so ergibt sich daraus ein wesentliches Indiz dafür, daß die Darstellung des Angeklagten MW zutrifft, besonders wenn man die in entscheidenden Punkten mit ihr übereinstimmende Einlassung des Mitangeklagten KigWrerücksichtigt. Es muß nämlich davon ausgegangen werden, daß nicht nur die bloße Tatsache der behaupteten Äußerungen KÜEEEEM: bewiesen werden sollte, sondern auch, daß die Zeugen keinen Anlaß gefunden haben, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Äußerungen zu zweifeln. Die wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts lassen nicht zweifelsfrei erkennen, daß es sich dieser Bedeutung der behaupteten und als wahr unterstellten Tatsachen für die Entscheidung bewußt gewesen ist. Hierin liegt eine Verletzung sachlichen Rechts, die zur Aufhebung des Urteils führt.

Durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken begegnet ferner die Folgerung, die das Landgericht aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten gegenüber der Polizeistreife gezogen hat. “Bet den Polizeibeamten erklärt, er und seine Begleiter hätten die Sächen, die er im Auto hatte, auf einem Großmarkt eingekauft; die Sachen seien schon von einer Polizeistreife kontrolliert worden, ohne daß sie beanstandet worden seien. Aus dieser Äußerung schließt das Landgericht auf ein starkes Eigeninteresse des Angeklagten Mg an der Beute. Dieser Schluß ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. Das Landgericht geht selbst

davon aus, daß es dem Angeklagten Mg darauf angekommen ist, den Verdacht einer strafbaren Handlung von sich und seinen Gefährten abzuwenden. Den Umständen nach liegt dieser Beweggrund für die Erklärung Ms gegenüber den Polizeibeamten auch sehr nahe. Hätte aber der Angeklagte sein hiernach verfolgtes Ziel, nämlich zu verhindern, daß er und seine Begleiter festgenommen wurden erreicht, so hätte das zwangsläufig dazu geführt, daß ihnen auch der Besitz der Diebesbeute erhalten blieb. Sein Verhalten kann also nicht ohne sonstige Anhaltspunkte als starkes Eigeninteresse an der Diebesbeute gedeutet werden.

Das Urteil kann somit nicht bestehen bleiben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. Sollten sich Tatsachen, die eine “Verurteilung des Angeklagten " als Mittäter des Diebstahls rechtfertigen, nicht feststellen lassen, so wird der Sachverhalt unter den sonst in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen sein.

Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal