Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 10.12.1969 – 2 StR 534/69

2. Strafsenat

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oh BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR_534/69 URTEIL

1042

in der Strafsache

gegen

den Polsterermeister Kurt Theodor H (EEEEREEED aus WG, se borcn =: EEE 15 3 rn}

wegen Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GM aus aEUEEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Ad

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verfahrensrüge beschränkte Revision hat Erfolg.

Der Verteidiger hatte hilfsweise eine amtsärztliche Untersuchung des Angeklagten zum Beweise dafür beantragt, daß dieser infolge seiner Körperbehinderung an den Füßen, Beinen und Hüften nicht in der Lage sei, den Geschlechts-

verkehr stehend auszuüben. Die Strafkammer hat den Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, sie besitze zur Beantwortung der Frage genügend eigene Sachkunde. Dabei 1äßt sie aber eine vollständige Würdigung der Beweisbehauptung vermissen; sie befaßt sich nur mit der beschränkte Beugefähigkeit des einen Beines. Die Beweisbehauptung geht wesentlich weiter, und die Strafkammer durfte insoweit eigene Sachkunde nicht in Anspruch nehmen; dies umso weniger, als angenommen wird, der Angeklagte habe mit

dem Knie die Beine des Mädchens auseinandergepreßt. Ohne medizinische Begutachtung kann die Beweisbehauptung nicht sachgerecht geklärt werden. Da die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages zur Aufhebung des Urteils führen muß, brauchen die anderen Verfahrensrügen nicht behandelt

zu werden.: Es sei aber bemerkt, daß sich schon im Hinblick auf die wechselnden. ‚Angaben des Mädchens, die nicht ohne weiteres auf ungenaues Erinnerungsvermögen zurückgeführt werden können, eine Ortsbesichtigung innerhalb

der neuen Hauptverhandlüng“ empfehlen dürfte.

f

SL

-4-

Auch bei Fortsetzungszusammenhang muß die Mindestzahl der Einzelfälle festgestellt werden.

Baldus Kirchhof Henning

Müller Baumgarten