Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 09.12.1969 – 1 StR 421/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2091 020 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 421/69 BESCHLUSS gr.
in der Strafsache
gegen
den Schrotthändler Christian Je zu: Ti Kreis TED, ort geboren am EEE '93+,
- Sachbezeichnung: Mu. a. -
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
ra
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Dezember 1969 gemäß
8 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Baden-Baden
vom 3. März 1969, soweit es ihn betrifft,
zum Strafausspruch - ausgenommen jedoch
die Fälle Clubhaus VE una Schützen-
haus MW (11 7 und II 14 der Urteilsgründe) - sowie zur Gesamtstrafe je mit den
Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird
die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Fortsetzungszusammenhang ist durch die Feststellung, daß der Angeklagte und seine Tatgenossen jeweils auf Grund neuen, selbständigen Entschlusses handelten, rechtlich einwandfrei ausgeschlossen. Näher hätte die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB gelegen. Es beschwert den Angeklagten indessen nicht, daß das Landgericht weder diese Frage noch die Anwendbarkeit des § 17 UnedelMetG (in den Fällen II 2, 3, 4 der Urteilsgründe) erörtert hat.
Td
Allein die Strafmilderungsmöglichkeit nach § 27 b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG erzwingt die Aufhebung des Strafausspruchs (außer in den Fällen II 7 und II 14 der Urteilsgründe) und die Aufhebung der Gesamtstrafe.
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