Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 05.12.1969 – 2 StR 320/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 320/69 BESCHLUSS SAL.

in der Strafsache

gegen

1.) den Landmaschinenmechaniker Manfred J (Eu

aus KG, dort geboren am EEE | 545,

2.) den Dachdecker Josef - genannt Jürgen - 7 REED

aus KÜEEB, üort geboren am EEE 1941,

wegen versuchten Raubes u.a.

Jo

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Die Revision des Angeklagten Fi gesen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11. Dezember 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revision des Angeklagten m wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist (Fall MB), außerdem im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1 Die Nachprüfung des Urteils im Fall MM] auf die insoweit beschränkte Revision des Angeklagten Fe» hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.

Jb

- 3 -

II. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten gm in diesem Fall nicht bestehen bleiben. Zwar ist bedenkenfrei dargetan, daß sich auch dieser Angeklagte in diebischer Absicht zusammen mit Fe» zu dem Sägewerk MW pegeben hat. Nach dem Urteil ist aber nicht zweifelsfrei dargetan, daß er mit den Mißhandlungen der Frau MB durch F@Wails Mittel der Wegnahme von Sachen einverstanden gewesen sei.

Aus der Zeitspanne zwischen der Gewaltanwendung durch FB und den Hilferufen von Frau MM lassen sich,

‚ wie in der Revision zutreffend hervorgehoben wird, keine Schlüsse auf die Vorstellungen des Angeklagten IE zur Zeit der Tat ziehen, solange über die zeitliche Dauer dieser Spanne nichts festgestellt ist.

_ Deshalb kann auch die weitere Überlegung der Strafkammer, IM hätte sich - nachträglich im Wagen - sicherlich anders verhalten, wenn er nicht einverstanden gewesen wäre, nicht mehr als Beweisgrund für die Annahme des Urteils herangezogen werden. Denn die Kammer geht selbst in dieser Hinsicht nur von einer gewissen Wahrscheinlichkeit ("sicherlich") aus, so daß dieser Beweisgrund keine selbständig tragende Bedeutung haben kann.

vd -A-Die Aufhebung des Urteils im Fall MW gegenüber dem Angeklagten JB hat die Aufhebung der Einzelstrafe

gegen ihn im Falle KB sowie der gegen ihn ausgesprochenen Gesamtstrafe zur Folge.

Baldus wWillms Kirchhof

Henning Baumgarten