Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 26.11.1969 – 4 StR 472/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2119 029 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Grubenarbeiter Güntber P (sum aus DD dort geboren an 1935,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Börtzler

Mayr

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Juli 1969 (nicht 1968) wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-— Zu

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten bestimmt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Entgegen der Ansicht der Revision konnte die Frage, ob der Angeklagte vor oder nach dem Auffahren auf den Radfahrer mit seinem Kraftwagen auf den rechten Seitenstreifen geriet, durch einen Augenschein am Unfallort nicht geklärt werden. Hierzu konnte sich außer dem Angeklagten nur der in der Hauptverhandlung vernommene Polizeibeamte, der den Unfall aufgenommen hat, äußern.

2. Auch wegen der Frage, ob sich, wie die Revision nun behauptet, etwa 90 m vor der Anstoßstelle eine Linkskurve befand, brauchte sich dem Gericht eine Ortsbesichtigung nicht aufzudrängen. Die Kammer hat die örtlichen Verhältnisse in der Hauptverhandlung anhand der Unfallskizze, die der Polizeibeamte io ] erläuterte (Bl. 80 d.A.), mit allen Verfahrensbeteiligten erörtert. Dabei haben sich ersichtlich keine Bedenken dagegen ergeben, daß der Angeklagte die Straße vor dem Beginn seiner Blendung "frei nach vorne übersehen" konnte.

II. Die Sachrüge

1. Das Landgericht sieht die Schuld des Angeklagten zu Recht in zwei fehlerhaften Verhaltensweisen. Da sich der Angeklagte, als die Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug einsetzte, noch etwa 90 m vor der Anstoßstelle befand, hätte er den Radfahrer an seinem Rücklicht und an dem erfahrungsgemäß ebenfalls weit sichtbaren Lichtschein seiner Vorderlampe erkennen müssen. Selbst als er dann nach der Blendung den Radfahrer vor sich sah, hätte er gleichwohl noch nach links ausweichen können. Da er nach Aufhören der Blendung immer mit vorher nicht wahrgenommenen Verkehrsteilnehmern auf seiner Fahrbahn rechnen mußte, kann er die Zuerkennung einer Schreckzeit ohnehin nicht beanspruchen. Die Tatsache, daß er sein Steuer auch sofort nach links riß, zeigt, daß seine erste Reaktion durchaus situationsangemessen war. Erst dadurch, daß er seine Ausweichbewegung nach links plötzlich abbrach und unvermittelt nach rechts lenkte, kam es zu dem Aufprall. Wenn die Kammer die beiden fehlerhaften Verhaltensweisen des Angeklagten sowie die Tatsache, daß er den Radfahrer nur als "einen dunklen Gegenstand" wahrnehm, auf die Einwirkung des Blutalkoholgehaltes zurückführt, so entspricht das den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Da sie auch davon überzeugt ist, daß der Angeklagte ohne die alkoholbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit, d.h. im nüchternen Zustand, sorgfältiger und reaktionssicherer gefahren wäre, so daß es also nicht zu einem Zusammenstoß gekommen wäre, ist auch die von der Revision angezweifelte Ursächlichkeit des festgestellten Blutalkoholgehaltes dargetan.

2. Auch die übrigen Einwände der Revision greifen nicht durch;

_ E, um IF,

a) Die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte hätte das Rücklicht des Fahrrades sehen können und müssen, bezieht sich eindeutig auf die Zeiträume vor und nach der Blendung, nicht aber auf den Zeitraum während der Blendung. Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht daher nicht.

b) Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Getötete, auf seinem Fahrrad sitzend, gefahren ist, gründet sich auch auf die Darlegungen des Sachvers*ändigen. Die von der Revision angeführte Möglichkeit, der Radfahrer könnte zwar auf dem Sattel gesessen haben, gleichwohl sich aber dabei mit dem Fuß auf der Straße abgestützt haben, um bei stillstehendem Rad sich eine Zigarette anzuzünden, lag so fern, daß die Kammer sie bei der Bildung ihrer Überzeugung außer Betracht lassen konnte.

c) Die Feststellung der Strafkammer auf UA S. 3, der Angeklagte habe den Radfahrer "so spät gesehen, daß er einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden konnte", besagt nach dem Urteilszusammenhang nicht, daß der Zusammenstoß objektiv unvermeidlich war, sondern nur, daß er deshalb nicht mehr zu verhindern war, weil der Angeklagte - infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit — den Radfahrer als "einen dunklen Gegenstand" zu spät erkannte und daher zu spät und dann auch falsch reagierte.

dä) Die Feststellung, der Angeklagte habe den von ihm wahrgenommenen Gegenstand nicht als Radfahrer erkannt, widerspricht nicht der weiteren Feststellung, er habe bemerkt, daß er einen Menschen angefahren habe. Die erstgenannte Feststellung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem Ende der Blendung des Angeklagten und dem

Zusammenstoß, die letztgenannte auf den Zeitpunkt, zu

dem der Radfahrer auf die Vorderhaube und gegen die Windschutzscheibe des Kraftwagens geschleudert wurde.

2. Dadurch, daß das Landgericht fälschlich angenommen hat, bei der Weiterfahrt nach dem Unfall handle

es sich "um dieselbe Trunkenbeitsfahrt wie vor dem Unfall

(Dauerdelikt)",ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. dazu BGHSt 21, 203, 205).

3. Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal