Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 25.11.1969 – 5 StR 558/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Binnensehiffer Wilfried EBD :ı: sm. geboren am ED 1942 in oEEE,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.November 1969, an der teilgenommen haben:
" Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ; in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB: s m
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär gg»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.Juni 1969 insoweit aufgehoben, als es nicht anoränet, daß dem ‚Angeklagten innerhalb einer bestimmten Frist oder für immer "keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
In diesem: Umfange . wird die. ‚Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg » zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,.
= 0 ="Von Rechts wegen =
- 3 -
Gründe§
Nach den Feststellungen des Landgerichts erbrach und stahl der Angeklagte in drei Fällen abgestellte Personenkraftwagen, fuhr mit ihnen, obwohl er keine Fahrerlaubnis hat, und benutzte sie zur Durchführung :von Einbruchsdiebstählen. Das Landgericht verurteilt ihn wegen einfachen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit. Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und wegen anderer strafbarer Handlungen, insbesondere mehrerer Fälle des vollendeten oder versuchten schweren Rückfalldiebstahls, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge nur dagegen, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, anzuordnen, daß dem Angeklagten innerhalb einer bestimmten Frist oder für immer keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe,
Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Angeklagte hat einen Teil der strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verübt. Die Strafkammer geht auch ersichtlich davon aus, daß sich aus den Taten seine Ungeeignetheit ergibt, Kraftfahrzeuge zu führen (§ 42m Abs.i StGB). In einen solchen Falle muß das Gericht einen Angeklagten, der eine Fahrerlaubnis hat, diese entziehen (BGHSt 5,168, 176; 6,183, 185). Dasselbe gilt, wenn der Täter keine Fahrerlaubnis hat, sinngemäß für dje Anordnung einer "selbständigen Sperrfrist nach § 42n Abs.1 Satz 2 StGB. Beide: Maßregeln hängen nicht vom Ermessen des Tatrichters ab, Dieses entscheidet nur über die Dauer der Sperrfrist. -Deren Anordnung’ hätte das Landgericht daher nicht mit. der Begründung-ablehnen dürfen, schon durch Urteil vom 1.Februar 1966 sei die Erteilung einer
Fahrerlaubnis an den Angeklagten für fünf Jahre gesperrt worden und eine neue Anordnung dieser Art wäre wenig sinnvoll, weil die Sperrfrist schon bald nach der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft ablaufen würde.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts,
Sarstedt Schmidt Siemer
Dr.Börker Herrmann