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BGH Urteil vom 25.11.1969 – 1 StR 527/69

1. Strafsenat

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TL

2083 074 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 527/69 URTEIL go,

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Hans R ED zu: Te. geboren am EEE 1923 in SED? onmern,

wegen versuchter Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sarhe wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht, begangen an der damals 14-jährigen Gabriele SCHE, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und

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sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

i. Folgende Verfahrensrüge dringt durch.

Auf einen Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, die städtische Fürsorgerin Hg darüber zu hören, daß Gabriele Sc nit dem Jungen "Siggi" in irgendeiner Form geschlechtliche Beziehungen gehabt habe, ordnete die Strafkammer die Ladung der Zeugin für den nächsten Tag an. Da Frau HAB sich im Außendienst befand, erschien an ihrer Stelle der Stadtoberinspektor Koi. Diesen vernahm die Strafkammer; er bestätigte das Beweisthema nicht, weil die städtischen Mündelakten nichts darüber enthielten.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer, einer Anregung der Staatsanwaltschaft folgend, jedoch gegen den Widerspruch der Verteidigung, die ursprünglich geladene Zeugin nicht vernommen hat. Ein Beweismittel kann nicht ohne weiteres gegen das andere ausgetauscht werden. Das persönliche Wissen eines Zeugen ist nicht vertretbar. Es kann insbesondere nicht durch bloße "Aktenkenntnis" eines anderen Zeugen ersetzt werden (BGHSt 22, 347). Das Landgericht mußte daher Frau H hören und war dessen auch nicht dadurch enthoben, daß es auf einen weiteren Beweisamtrag des Angeklagten andere Tatsachen als wahr unterstellte.

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2. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer bei der bisher festgestellten Sachlage gut daran tun, ein Glaubwürdigkeitsgutachten jedenfalls für Gabriele

SCH zu erholen.

Da das Urteil aufzuheben ist, bedarf es keiner Erörterung der weiteren Rügen.

Hübner Loesdau Mösl

Pfeiffer Zipfel

Tb