Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 21.11.1969 – 2 StR 351/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 351/69 URTEIL Am

in der Strafsache

gegen

die Reinemachefrau Betty Anna Luise B EB, zeporene

EU, aus So, dort geboren am EEE 919,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

In

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Dr. Willms Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >

Bundesanwalt

in der Verhandlung,

Dr. GEB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt;

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom

14. März 1969 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens der Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, bleibt

im wesentlichen ohne Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbe- ‚gründet. Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils führt mit Rücksicht auf die am 1. September 1969 in Kraft getretene Neufassung des § 218 StGB (Art. 106 Nr. 2 des 1. StrRG) zur Änderung des Schuldspruchs: Die Angeklagte ist danach nicht wegen eines Verbrechens, sondern wegen eines Vergehens der Fremdabtreibung zu verurteilen. Im übrigen läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.

Von der Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berübrtiDie Strafkammer hat einen minder schweren Fall (§ 218 Abs. 3 StGB aF) angenommen und deshalb die Angeklagte nicht zu Zuchthaus, sondern zu einer Gefängnisstrafe. verurteilt. Sie hat damit ihrer Entscheidung bereits den Strafrahmen zugrunde gelegt, von dem

auch nach § 218 Abs. 2 nF im vorliegenden Fall ausgegangen werden müßte. Es bedarf deshalb insoweit keiner neuen Entscheidung.

Baldus willms Henning Müller Baumgarten