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BGH Urteil vom 12.11.1969 – 2 StR 455/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 455/69 URTEIL 144

in der Strafsache

gegen

Werner R OO aus Ku, dort geboren am GERD 1930,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.

eN\

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt CE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 7. März 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer früheren rechtskräftigen Verurteilung von zwei Jahren Zuchthaus als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß nicht auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist.

Das Rechtsmittel hat zu Gunsten des Angeklagten Erfolg und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Revision kann nur dann wirksam auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden, wenn zwischen den in diesem Punkt zu erörternden Fragen und der unter Anwendung des § 20 a StGB ausgesprochenen Strafe kein untrennbarer Zusammenhang besteht (BGHSt 7, 101). Das ist hier nicht der Fall. Denn die nach § 42 e StGB gebotene Entscheidung darüber, ob der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden erneut durch erhebliche Straftaten stören werde (BGHSt 1, 67; BGH NJW 1968, 997 Nr. 17), setzt notwendig voraus, daß die gleiche nach § 20 a StGB’ für den Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung erforderliche Prognose (BGHSt 1, 94, 100) fehlerfrei getroffen worden ist. Infolgedessen kann die Erklärung der Staatsanwaltschaft über die Beschränkung des Rechtsmittels nur insoweit Wirksamkeit äußern, als sie von einem Angriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils absehen will.

6]

Die hiernach in erster Linie gebotene Prüfung der Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB durch das Landgericht hat folgendes ergeben:

Das Landgericht hat nicht, wie es nahegelegen hätte, ausschließlich in den vom Angeklagten begangenen Diebstählen die für die Anwendung der Vorschrift maßgeblichen Symptomtaten erblickt, sondern ohne nähere Begründung unterschiedslos alle Vortaten des Angeklagten einschließlich der einzigen bisher von ihm begangenen Körperverletzung, sogar einschließlich von Kraftfahrzeug-Delikten, die das Fahren von unversicherten Mopeds und das Fahren ohne Führerschein betrafen, als Hangtaten im Sinne des 8 20 a, StGB bewertet. Das muß es nahelegen, daß die Strafkammer das Erfordernis erheblicher Störungen des Rechtsfriedens als Voraussetzung für die Annahme von Symptonmtaten im Sinne des § 20 a StGB nicht hinreichend beachtet hat, außerdem aber von der Vorstellung ausgegangen sein kann, daß schon bloße kriminelle Anfälligkeit als verbrecherischer Hang zu beurteilen sei. Für eine solche Annahme könnte auch sprechen, daß sich die Strafkammer nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht die anfängliche Weigerung des Angeklagten, sich an den jetzt abgeurteilten Straftaten zu beteiligen, gegen die Einschätzung dieser Taten als Hangverbrechen spricht (vgl. RGSt 68, 149,

154).

Da hiermit schon die Verurteilung des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landgerichts keinen Bestand haben kann und der Strafausspruch im ganzen hinfällig wird, bleibt

für die Erörterung der Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung kein Raum.

Baldus willms Kirchhof Müller Baumgarten