Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 05.11.1969 – 2 StR 438/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6% 2080 010
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 438/69 URTEIL
$n
in der Strafsache
gegen
den Betriebsmaurer Fritz W ED zu: zum. geboren am GE °>;: in DEE, Kreis Egg.
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
ce
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Oberstaatsanwalt
Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Henning
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
beim Bundesgerichtshof EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom
29. Mai 1969
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er des schweren Diebstahls, der Beihilfe zum schweren Diebstahl in zwei Fällen und der Beihilfe zum Diebstahlsversuch, alle Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden
Rückfalls,
ferner des Betruges schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen, wegen einer unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangenen Beihilfe zum Diebstahlsversuch und wegen Betruges zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte brach in die Lebensmittelgeschäfte Ki» und RB zemeinsam mit SW ein, um dessen notleidender Familie zu helfen. Das schließt die Strafkammer aus dem Umstand, daß der Angeklagte jeweils die Beute dem Spy überließ. Da er die entwendeten Sachen somit nicht "sich" zueignen wollte, war er in diesen Fällen nicht Mittäter, sondern Gehilfe. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, was die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge hat.
Weitere Fehler hat die Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.
Baldus Wwillms Henning
Müller en Baumgarten