Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 05.11.1969 – 2 StR 438/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

den Betriebsmaurer Fritz W ED zu: zum. geboren am GE °>;: in DEE, Kreis Egg.

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Oberstaatsanwalt

Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

beim Bundesgerichtshof EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

29. Mai 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er des schweren Diebstahls, der Beihilfe zum schweren Diebstahl in zwei Fällen und der Beihilfe zum Diebstahlsversuch, alle Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden

Rückfalls,

ferner des Betruges schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen, wegen einer unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangenen Beihilfe zum Diebstahlsversuch und wegen Betruges zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat teilweise Erfolg.

Der Angeklagte brach in die Lebensmittelgeschäfte Ki» und RB zemeinsam mit SW ein, um dessen notleidender Familie zu helfen. Das schließt die Strafkammer aus dem Umstand, daß der Angeklagte jeweils die Beute dem Spy überließ. Da er die entwendeten Sachen somit nicht "sich" zueignen wollte, war er in diesen Fällen nicht Mittäter, sondern Gehilfe. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, was die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge hat.

Weitere Fehler hat die Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.

Baldus Wwillms Henning

Müller en Baumgarten