Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 04.11.1969 – 5 StR 514/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Gerda SW zevorene SrU
aus DEE, geboren an EEE 1925
in 7 EEE
wegen Abtreibung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs rt in der
Sitzung vom 4.November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,. Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt. Bundesrichter _ Dr.Börker Bundesrichter. Herrmann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 21.Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
3.
Gründe§
Das Landgericht meint, die Angeklagte habe im Juni 1967 die Abtreibung an der Zeugin Bpvorgenomnen. Das folgert die Strafkamner' aus einer Äußerung dieser Zeugin gegenüber dem Zeugen Karl TBB: "die 'Abtreiberin sei eine Geschäftsfrau, die eine Autovermietung in DEE Habe. Das Landgericht stellt fest, der Ehemann der Angeklagten betreibe in’ Dr einen Fahrzeugabschleppdienst und den Handel mit Gebrauchtwagen, Das ist etwas anderes, als ein ‚eigenes Mietwagenunternehmen. Auf diesem unlösbaren Widerspruch kann das Urteil beruhen.
Sarstedt Schmidt . Schmitt
Börker Herrmann