Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 04.11.1969 – 5 StR 514/69

5. Strafsenat

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- BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Gerda SW zevorene SrU

aus DEE, geboren an EEE 1925

in 7 EEE

wegen Abtreibung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs rt in der

Sitzung vom 4.November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,. Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt. Bundesrichter _ Dr.Börker Bundesrichter. Herrmann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .

Justizhauptsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 21.Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

3.

Gründe§

Das Landgericht meint, die Angeklagte habe im Juni 1967 die Abtreibung an der Zeugin Bpvorgenomnen. Das folgert die Strafkamner' aus einer Äußerung dieser Zeugin gegenüber dem Zeugen Karl TBB: "die 'Abtreiberin sei eine Geschäftsfrau, die eine Autovermietung in DEE Habe. Das Landgericht stellt fest, der Ehemann der Angeklagten betreibe in’ Dr einen Fahrzeugabschleppdienst und den Handel mit Gebrauchtwagen, Das ist etwas anderes, als ein ‚eigenes Mietwagenunternehmen. Auf diesem unlösbaren Widerspruch kann das Urteil beruhen.

Sarstedt Schmidt . Schmitt

Börker Herrmann