Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 29.10.1969 – 2 StR 410/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

a |

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 410/69 URTEIL A440,

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Ortwin S EB zus ig rei: vo, dort geboren an ED 1944,

wegen versuchter Abtreibung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesriohter Dr.Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 23. Mai 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Abtreibung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Katen des Rechtsmittels, an das

Landgericht in Gießen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

I, Allerdings ist die Verfahrensrüge unbegründet. Die Revision sucht die Beweiswürdigung der Strafkamnmer durch ihre eigene zu ersetzen. Die behaupteten Widersprüche liegen nicht vor, vielmehr sind die Schlußfolgerungen der Strafkammer möglich. Das Vorbringen, Geschehnisse in der Hauptverhandlung seien nicht protokolliert, ist eine unbeachtliche Protokollrüge.

II. Die Feststellungen tragen die rechtliche Würdigung der einzelnen Tatvorgänge. Jedoch bestehen gegen die Ansicht der Strafkammer, von einem Gesamtvorsatz, mithin von einen fortgesetzten Abtreibungsversuch könne keine Rede sein, durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Strafkanmer rechtfertigt ihre Ansicht damit, daß beim ersten Versuch weder über den Zeitpunkt noch über die Ausführungsart des zweiten Versuchs bei den Beteiligten irgendwelche näheren Vorstellungen bestanden hätten oder entsprechende Absprachen zwischen ihnen getroffen wären. Emtscheidend dafür, ob der Angeklagte mit einem Gesamtvorsatz handelte, ist jedoch nur sein Wille bei der ersten Versuchshandlung. _ Nach den Urteilsfeststeliungen kann ihm nicht widerlegt werden, daß er vorhatte, beim Fehlschlagen der ersten Versuchshandlung auf jeden Fall einen weiteren Abtreibungsver: such zu unternehmen. Bei Berücksichtigung des verletzten Rechtsgutes ist darin aber der Gesamtvorsatz gegeben. Denn der Beschwerdeführer wollte von vornherein den Gesamter-

ea

folg, nämlich die Abtreibung der Leibesfrucht der Zeugin AU wenn notwenäig, üurch mehrere Handlungen; an-

gesichts dessen sind der genaue Zeitpunkt und eine mög-

liche - geringe - Abweichung in der Art der beabsichtigten Ausführungshandlung nur für den Gesamtvorsatz unwe-

sentliche Einzelheiten (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 12, 148, 155; RGSt 75, 207, 209).

Der Senat konnte daher den Schuldspruch dahin ändern, daß der Angeklagte nicht zweier Abtreibungsversuche, sondern nur einer versuchten Abtreibung, die in Tateinheit mit Nötigung begangen wurde, schuldig ist. Das hatte die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Baldus willms Kirchhof

Müller Baumgarten