Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 24.09.1969 – 2 StR 313/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ON
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 313/69 URTEIL irGg
in der Strafsache
gegen
Peter C EEE zu: TEE, geboren am EEE 1974 ir SB zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit- ' zung vom 24. September 1969, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Kirchhof
Henning
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Verteidiger,
Justizangestellter EEE
für Recht erkannt;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darnstadt vom 26. Februar 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in drei Fällen und wegen versuchten Rückfallbetrugs als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und vier Geldstrafen verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, daß nicht die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Da der geltend gemachte Fehler jedoch zu- | gleich die Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des 8 20 a StGB betrifft, ergreift das Rechtsmittel den gesamten Strafausspruch (vgl. BGHSt 7, 101). Es hat Erfolg.
Die Strafkammer meint, die Sicherungsverwahrung nicht anordnen zu brauchen, weil durch die vom Angeklagten verübten Betrügereien der Rechtsfriede. nicht erheblich gestört werde. Die relativ kleinen Betrügereien, die er möglicherweise auch in Zukunft begehen werde, rechtfertigten die Anwendung der Sicherungsverwahrung nicht. Dies aber steht nicht in Einklang damit, daß die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht. Denn ein Täter ist nur dann gefährlich im Sinne des § 20 a StGB, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß er auch in Zukunft durch weitere seinen Hang eitspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird (BGHSt 1, 94, 100; BGH NIJW 1968, 1484).
Wegen dieses Widerspruchs war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten
N.