Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 16.09.1969 – 5 StR 740/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_740/68
#.° BUNDESGERICHTSHOF
Eu
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Schulrektor a.D. Georg 6
00) geboren an EEE 1591 in rn
2. den Rentner Otto K EB aus_» geboren am EB 1599 in w.
wegen Mordes und Beihilfe zum Morä
aus Hg»,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.September 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt “-Bundesrichter " Herimann - als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED "
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr.> au: EEEEEE
als Verteidiger des Angeklagten. GW
Justizhauptsekretär iD
:als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 27.Juni 1968 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der notwendigen Auslagen der beiden Angeklagten, werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
- 3-.
Gründe§
Die Revisionsangriffe der Staatsanwaltschaft sind überwiegend unzulässig, im übrigen nahezu. offensichtlich unbegründet. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision daher auch nicht. Er hat in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt:
"A. Zu der den Angeklagten Garbe betreffenden Revision:
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der äußere Tatbestand der Grausamkeit im vorliegenden Falle erfüllt war, denn das Schwurgericht hat dem Angeklagten nicht nachweisen können, daß er bei der Tat von einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung beherrscht war Han. (UA S.35 f). Eine solche Gesinnung. ist ein Tatbestands-HH merkmal. der grausamen Tötung. (BEHSt 3,180,181). Zwar Be hat das Schwurgericht nicht ausdrücklich geprüft, ob die Opfer etwa die Schüsse gehört haben, durch die u ihre Kameraden getötet wurden, und ob die späteren 1 Opfer die Leichen ihrer unmittelbar zuvor erschossenen Be Kameraden gesehen haben. Dies kann aber darauf beruhen, daß es darüber keine näheren Feststellungen zu treffen vermochte. Die Staatsanwaltschaft hat auch keine Beweismittel benannt, durch die ihrer Meinung nach der Sachverhalt sich noch weiter hätte aufkiären lassen. Abgesehen davon, würden die von der Staatsanwaltschaft für vorliegend gehaltenen Umstände noch nicht die Feststellung erschüttern, daß der Angeklagte nicht nachweisbar aus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung gehandelt hat.
2. Die von der Revision gerügten Lücken und Widersprüche in Bezug auf einen Befehl bestehen in Wirklichkeit nicht. Das Schwurgericht hat hierüber nichts genaues feststellen können und ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß ein konkreter Befehl über Erschießungen von etwa 100 jüdischen Kriegsgefangenen
-4-
nicht nachweisbar sei, daß Ge vielmehr aus eigenem Antrieb tätig geworden sei, ‚nachdem er sich zu der ‚Ansicht durchgerungen hatte, daß es für die Angehörigen dieser Gefangenengruppe am besten sei, wenn ihre
Tötung, die ohnehin zu erwarten gewesen sei, nicht
weiter verzögert werde (UA S.23, 34). Dies ist eine tatsächliche Feststellung, die mit der Revision nicht angegriffen werden kann. Aus diesem Grunde kam eine Beihilfe zur Tat eines anderen nicht in Betracht, und
es war unerheblich, daß der Angeklagte co» erkannt hatte, daß die damalige Führung die physische Vernichtung der Juden und politischen Kommissare an der gesamten russischen Front 'befohlen'! hatte (UÄ s.21). An ihn
war jedenfalls bis dahin kein solcher Befehl ergangen.
3, Das Schwurgericht hat auf. UA 8.34/35 dargelegt, daß GB ] nicht nachweisbar aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt wiederum auf tatsächlichem Gebiet. Zwar zielten die im Urteil geschilderten früheren Tätigkeiten des Angeklagten zugunsten von Juden auf die Erhaltung von Leben und Gesundheit ab. Das bedeutet aber nicht, daß eine Tötung grundsätzlich nicht aus Erbarmen und Mitleid erfolgen könne. Auch die alte Mitglieäschaft des Angeklagten 2 zur NSDAP schloß eine solche Gesinnung nicht von vornherein aus.
4. Die Revision meint, es hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte nicht nur als Totschläger, sondern zugleich als Gehilfe zum Mord zu verurteilen gewesen wäre. Ob eine solche Tateinheit rechtlich möglich ist, kann zweifelhaft sein; der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat kürzlich die Rechtsauffassung eines Schwurgerichts, das in einigen Fällen eine solche Verurteilung ausgesprochen hatte, stillschweigend gebilligt (5 StR 704/68 vom 15.Juli 1969). Im vorliegenden Fall scheitert die:
. Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord aber daran,: daß der Angeklagte cu: wie ausgeführt, überhaupt :nicht zu einer fremden Tat Beihilfe leisten wollte, sondern nur Täterwillen hatte, | B. Zu der den Angeklagten KB pe treffenäen _ Revision:
. 42. Die Revision weist an sich mit Recht darauf hin, daß Handeln auf Befehl. grundsätzlich eine Täterschaft nicht ausschließt. Das angefochtene Urteil stellt aber tatsächlich fest, daß der Angeklagte ] sich als Hilfsperson dem Willen des Angeklagten CB in: des Lagerkommandanten Fe völlig unterordnete und auch bis zuletzt keine echte Tatherrschaft hatte (UA S.33). Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Das Schwurgericht war auch nicht gehalten, aus der Verfolgung eines Kriegsgefangenen durch Kg den Schluß zu ziehen, daß er die Tötungen als eigene gewollt habe. - - Der in der Revisionsbegründung angeführte Satz auf UA S.34 über die weitere unwiderlegbare Einlassung bezieht sich nicht auf Kg, sondern auf og.
2. Da das Schwurgericht nicht feststellen konnte, daß die Tötungen grausam erfolgt sind und aad GP una FD aus niedrigen Beweggründen getötet haben, kam eine Beihilfe des Angeklagten Ka zun Mora nicht in Betracht". .
- 6 - Dem ist nichts hinzuzufügen,
Sarstedt Schmidt Schmitt
Herrmann
Siemer