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BGH Urteil vom 10.09.1969 – 2 StR 233/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 233/69 URTEIL 106

in der Strafsache

gegen

den Bäckermeister Günter Helmut BED aus sp,

geboren am ED 1935 in TEE Schiesien,

wegen schweren Diebstahls u.a.

ÖNn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED 2:

als Verteidiger,

Justizangestellter m

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 1. November 1968

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II A 1 nicht wegen schweren, sondern wegen einfachen Diebstahls verurteilt

wird,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

NN

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Gründe§

Der Angeklagte hatte als Zollbeamter die Aufgabe, mit anderen Beamten im Gebiet des Bremer Freihafens Zolltore zu bewachen und Streifendienst zu machen. Mehrere seiner Kollegen hatten sich schon vor der Aufnahme seines Dienstes zusammengetan, um Waren aus abgestellten Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons zu entwenden. Dem Angeklagten wurde dies nach einiger Zeit bekannt. Er schloß sich dem Vorgehen seiner Kollegen an und wirkte dann bei insgesamt neun Diebstählen mit; in weiteren vier Fällen nahm er von anderen Kollegen entwendete Sachen an; in zwei Fällen brachte er gestohlene Waren aus dem Freihafengebiet in das Zollinland, ohne die Eingangsabgaben zu entrichten. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen schweren Diebstahls in neun Fällen, Hehlerei in vier Fällen und Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 200,-- DM verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1.) Zur Rüge, daß die schriftlichen Urteilsgründe erst mehrere Monate nach der Verkündung des Urteils zu den Akten gebracht wurden, wird auf BGHSt 21, 4 verwiesen.

2.) Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Strafkammer von Amts wegen zu der vom Beschwerdeführer vermißten weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen. Auch die Revision trägt keine solchen Umstände vor. Ihre Auffassung, daß die Strafkammer ohne "Anhörung der Tatbeteiligten" nicht hätte feststellen dürfen, daß sich Kollegen

A

des Angeklagten zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten und daß sich der Angeklagte dieser Verbindung in Kenntnis ihrer Ziele anschloß, kann, wie der Senat in einem Parallelverfahren bereits entschieden hat (2 StR 202/69, Urteil vom 27. Juni 1969), nicht gebilligt werden. Die Strafkammer durfte sich mit dem Geständnis des Angeklagten begnügen, wenn es ihr Gewißheit über den Sachverhalt verschaffte.

Im übrigen behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, daß die von ihm ganz allgemein geforderte "Anhörung der Tatbeteiligten" zu anderen als den getroffenen Feststellungen geführt hätte.

II. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei und Steuerhinterziehung richtet.

Ebensowenig sind die Einwendungen berechtigt, die die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bandendiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) in den Fällen II A 2 bis 9 der Urteilsgründe erhebt. Die Voraussetzungen hierfür sind im Urteil rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Es kommt nicht, wie die Revision offenbar meint, darauf an, ob die Einzeltaten, bei denen der Angeklagte mitwirkte, jeweils vorher nach Art und Ausfüh-

rung besprochen wurden, sondern allein darauf, daß die Täter, zu denen der Angeklagte gehörte, übereingekommen waren, gemeinsam, wenn auch mit wechselnder Beteiligung, die sich in Zukunft bietenden Diebstahlsmöglichkeiten zu nutzen. Das hat die Strafkammer nicht verkannt.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme der Strafkammer, daß sich der Angexlagte in den Fällen II A 1 bis 6, 8 und 9 (auch) des Transportdiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) schuldig gemacht habe. In den Fällen 8 und 9 sind solche Bedenken schon daraus herzuleiten, daß die Lastkraftwagen, aus denen gestohlen wurde, auf dem Gelände von Speditionsfirmen, also offenbar nicht auf einem öffentlichen Weg oder Platz abgestellt waren. In allen genannten Fällen läßt außerdem das angefochtene Urteil hinreichend bestimmte Feststellungen dazu vermissen, daß die Sachen "mittels Abschneidens oder Ab-

lösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gestohlen" wurden. Die allgemeinen Ausführungen auf S. 18 UA lassen nicht erkennen, wie die Täter in jedem Einzelfall vorgegangen sind, und können deshalb die fehlenden Feststellungen nicht ersetzen.

Es erscheint ausgeschlossen, daß in diesen Fällen noch sichere Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls auch gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB gestatten würden. Der Senat hält deshalb - mit Ausnahme des Falles 1 -— die Verurteilung nur unter den rechtlichen Gesichtspunkt des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB aufrecht. Im Fall 1, in dem weder die Voraussetzungen des 8 243 Abs. 1 Nr. 4 noch des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfüllt sind, also nur einfacher Diebstahl vorliegt, hat er den Schuldspruch entsprechend geändert.

Aufzuheben war das Urteil jedoch im gesamten Strafausspruch: Im Fall II A 1 folgt dies aus der Änderung des ' Schuldspruchs; in den Fällen II A 2 bis 6, 8 und 9 ent-

6. FR‘

fällt die Verurteilung auch nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB, die die Höhe der erkannten Strafen beeinflußt haben kann; in den übrigen Fällen schließlich ist nicht auszuschlie-Ben, daß sich der enge Zusammenhang zwischen allen Taten bei der Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

willms Kirchhof Meyer Müller Baumgarten