Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 09.09.1969 – 5 StR 410/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“. BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Postoberschaffner Manfred B ED aus rom, dort geboren an : 335;
wegen Mißbrauchs einer Abhängigen zur Unzueht u.a,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.September 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt “ als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmiät Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter ‘° Herrmann -
als beisitzende Richter, StaatsanvltiD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.April 1969 samt den Feststellungen aufgehoben. zu
Die Sache wird an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen: -
- 3.
Gründe’
Der Angeklagte ist wegen Mißbrauchs seiner Tochter zur Unzucht in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter vierzehn Jahren zu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. u
Die Strafkammer hält den Angeklagten durch die Bekundungen seiner Tochter Gabriele für überführt, die sie für glaubhaft hält. Dafür, daß die von Gabriele geschilderten Erlebnisse zutreffend sind, spricht nach den Darlegungen des Landgerichts, daß anders auch ihr Wille, nicht ins Elternhaus. zurückzukehren, nicht zu erklären sei. Demgegenüber weist die Revision jedoch mit Recht darauf hin, daß Gabriele sich schon vor den von ihr berichteten Erlebnissenmit ihrem Vater nur ungern im Elternhaus aufgehalten hat. Außerdem hatte sie es auch abgelehnt, "über Weihnachten 1967 ins Elternhaus zu gehen" (UA S.3). Mit Recht weist die Bundesanwaltschaft auch darauf hin, daß der Entschluß des Mädchens, nicht ins Elternhaus zurückzukehren, auch auf den unerfreulichen Vorkommnissen beruhen konnte, die sich kurz vor der Rückkehr Gabrieles ins Heim am 6. und 9.Oktober 1968 ereignet hatten (UA S.5).
Nach alledem werden die Ausführungen des Landgerichts den Feststellungen nicht gerecht und sind nicht frei von
Widerspruch.
-4-
Auf diesem Rechtsfehler, der auf die Sachrüge zu beachten ist, kann das Urteil beruhen. Es war daher aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Herrmann