Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 26.08.1969 – 5 StR 339/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‘#2. BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Facharbeiter Bernhard K EW , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1942 in rum,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.August 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,‘ -"--- Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in:der Verhandlung,
Staatsanwalt ED = ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin w au ad
als Verteidigerin,
‘ Justizhauptsekretär En
als Urkundsbeanmter der. Geschäftsstelle,
‘für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.März 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des. Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 5.März 1969 erlittene _ Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt. drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg. ..:
Die Anwendung des ‚sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei. nn
Dies gilt auch für die Fälle II 7, 9 und 11 der Anklage, in denen die Strafkamner den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls verurteilt hat. Es heißt in den Urteilsgründen bei der Darstellung dieser Taten zwar, daß der Angeklagte die Kraftfahrzeuge, aus denen er stahl, "wahrscheinlich" mit einen Nachschlüssel öffnete. Damit bringt das Urteil aber nicht zum Ausdruck, daß der Angeklagte in diesen Fällen aus Fahrzeugen stahl, die möglicherweise gar nicht verschlossen waren. Das Urteil stellt bei jedem der genannten Fälle ausdrücklich fest, daß das Kraftfahrzeug verschlossen war. Anhaltspunkte. dafür, daß der Angeklagte Schlüssel besessen hätte, die zur ordnungsmäßigen Öffnung der Fihrzeuge bestimmt waren, sind dem Urteil nicht..zu entnehmen. Das Wort "wahrscheinlich" bedeutet hiernach nur, daß der: Angeklagte aus Verschlossenen Kraftfahrzeugen stahl, ‚die er nach der Über-
zeugung der Strafkammer mit einem der in 8 243 Abs.1 Nr.3 StGB
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genannten Werkzeuge — wahrscheinlich einem Nachschlüssel - öffnete.
Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Sarstedt Schmidt Siemer:
Schmitt Herrmann