Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 30.07.1969 – 2 StR 305/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 305/69 URTEIL 30.7

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Lothar W ED aus EGEEEEED, Kreis: DEEEED-GB, dort geboren am GE 936,

wegen fahrlässigen Falscheides

I

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Kirchhof

Meyer

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär Ey

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 29. November 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides an Stelle einer Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne

Erfolg.

PN

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.

Gegenstand des auf Anzeige des Hoteliers We eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen den jetzigen Angeklagten war u.a. die Frage, ob dieser den Pkw Marke Mercedes 180 am 27. Mai 1966 nach der befristeten Zulassung (rotes Kennzeichen) mit abgenutsten Reifen gefahren hat, Da der Wagen nach der polizeilichen Feststellung vom nächsten Tage verkehrssicher bereift war, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. In dem anschließenden Strafverfahren gegen den Anzeiger Wei wegen falscher Anschuldigung kam es entscheidend darauf an, ob ein Reifenwechsel stattgefunden hatte. Der jetzige Angeklagte sagte am 2. Mai 1967 als Zeuge vor dem Amtsgericht in Gladenbach unter Eid aus, die verkehrssicheren Reifen seien an dem Fahrzeug schon dauernd angebracht gewesen. Diese Angabe war unrichtig. In Wirklichkeit war der Wagen im Auftrag des Angeklagten von dessen Bruder erst kurz vor der Zulassung mit ordnungsgemäßen Reifen ausgestattet worden.

Die Strafkamner hält zwar die Behauptung des Angeklagten, er habe bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Anmtsgericht in Gladenbach von dem Reifenwechsel noch nichts gewußt, für unwiderlegt, macht ihm aber zum Vorwurf, daß er den seinem Bruder erteilten Auftrag verschwiegen hat. Wörtlich heißt es hierzu im Urteil: "Das war ihm im Zeitpunkt seiner Vernehmung auch nicht entfallen und er hätte sich daran bei gehörigem Nachdenken, zu dem er verpflichtet war, erinnert". Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Hätte der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung den seinem Bruder erteilten Auftrag mitgeteilt,

ZA

dann hätte er nicht mit Bestimmtheit sagen können, die Reifen seien niemals ausgewechselt worden. Es gehört zur Zeugenpflicht, daß Umstände, die eine bekundete Tatsache als unsicher erscheinen lassen, auch ohne darauf gerichtete Frage angegeben werden. Die Urteilsausführungen sind im übrigen dahin zu verstehen, daß der Auftrag dem Angeklagten nicht endgültig aus der Erinnerung entschwunden war. Er hat aus Leichtsinn falsch geschworen, indem er nicht nachgedacht und infolgedessen sein Erinnerungsbild nicht so vollständig wiedergegeben hat, wie es in seinen Gedächtnis noch vorhanden war. Diese Annahme ist umso mehr gerechtfertigt, als Cie Beweislage im Verfahren gegen Wei geradezu die Vermutung aufärängte, daß ein Reifenwechsel stattgefunden hatte. Die Strafkammer hat dem Angeklagten deshalb das Verschweigen des Auftrags zu Recht als Fahrlässigkeit angerechnet.

Baldus willms Kirchhof

Meyer Baumgarten