Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 16.07.1969 – 2 StR 270/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 270/69 URTEIL A164
in der Strafsache
gegen
den Stukkateur Erhard 2 (mE 2: Ti 7 EEE, geboren am EEE 1944 ir TEE zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter nn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Limburg/lahn vom 3. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
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Gründe§
. Ic Nach den Feststellungen besuchte der Angeklagte am Abend des 3. März 1968 und in der darauffolgenden Nacht mit dem 46jährigen Gastwirt und Tankstellenbesitzer Josef BEE mehrere Gaststätten. Gegen 2.30 Uhr verließen beide das letzte Lokal und fuhren im Wagen BeilBs veswährend der Fahrt schlief der Angeklagte für kurze Zeit ein. Als er erwachte, kam es zwischen ihm und Be zu einer Auseinandersetzung, weil Beil nicht sofort zur Wohnung des Angeklagten gefahren war. Der Angeklagte brachte durch einen Tritt auf die Fußbremse den Wagen zum Stehen und schlug nach weiterem Wortwechsel mit der Faust auf BED ein. E53 kam zu einem Kampf, der sich aus dem Auto heraus über die Straße auf einen gefrorenen Acker fortsetzte. Im Verlauf dieses Kampfes fügte der Angeklagte, unter anderem durch Würgegriffe und Zuschnüren der Krawatte, Bei an Kopf und Hals so schwere Verletzungen zu, daß dieser zwischen 3.00 und 4.00 Uhr starb.
Als sich Be nicht mehr regte, bekam der Angeklagte Angst und fuhr mit dem Wagen seines Opfers weg. Zwischen den Vordersitzen fand er die Geldbörse Ben: mit mehr als 600,- DM. Er nahm das Geld an sich und versteckte es später zwischen den Sohlen eines seiner Schuhe.
II. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren und einem Monat verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.) Die Verurteilung wegen Totschlags kann keinen Bestand haben, weil es insoweit an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite fehlt. Das Schwurgericht ist zwar, wie es auf $S. 16 UA ausführt, davon überzeugt, daß
der Angeklagte, als er mit EB änpfte, dessen Tod "zumindest billigend in Kauf genommen", das heißt also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Diese Überzeugung findet indessen in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.
Insbesondere läßt das Urteil ausreichende Anhaltspunkte dafür vermissen, daß der Angeklagte den Eintritt des Todes Bes gebilligt hat (vgl. BGHSt 7, 363; 21, 283). Woraus das Schwurgericht diesen Schluß zieht, ist nicht mitgeteilt. Weder der Anlaß noch der Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Bellinger legen diese Annahme nahe. Gerade wenn nach der Überzeugung des Schwurgerichts das Motiv der Habsucht nicht vorlag oder jedenfalls nicht nachweisbar war, deuten die Umstände darauf hin, daß der Angeklagte aus Verärgerung oder Wut Bew zunächst nur grob mißhandeln, dann, als die Auseinandersetzung ausartete, aus ihr als Sieger hervorgehen wollte.
Eine nähere Prüfung der inneren Tatseite war hier um so mehr geboten, als der Angeklagte — ebenso wie übrigens Bei - unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluß stand und deshalb möglicherweise die Konsequenzen seines Handelns nicht in jeder Hinsicht übersah. Dies gilt für die Billigung des Erfolgseintritts ebenso wie für die Frage, ob der Angeklagte überhaupt erkannt hatte, daß er Be töten könne. Wohl waren Art und Ausmaß der Be
GEB zuzefügten Verletzungen so geartet, daß sich einen nüchternen Täter der Gedanke an ihre Lebensgefährlichkeit geradezu aufgedrängt hätte; daraus kann jedoch nicht ohne
weiteres gefolgert werden, daß dies auch bei dem angetrunkenen Angeklagten der Fall war. Das Schwurgericht hat diese Frage nicht erörtert.
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Erwägung auf 8. 16 UA, der Angeklagte habe "mit so erheblicher Gewalt auf Bel eingewirkt", daß ihm auf jeden Fall die Möglichkeit tödlicher Verletzungen seines Opfers "zu Bewußtsein kommen mußte", in ihrer Formulierung nicht unmißverständlich ist. Es bleibt offen, ob das Schwurgericht damit sagen will, der Angeklagte habe in der Tat mit dem Tod Bes gerechnet, oder ob es nur zum Ausdruck bringen will, daß der Angeklagte damit hätte rechnen müssen. Im letzteren Fall könnte dem Angeklagten wohl Fahrlässigkeit, nicht aber bedingt vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden.
2.) Wegen des engen Zusammenhangs beider Taten ist das Urteil auch aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Zwar hat nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte das Geld Bes erst entdeckt, nachdem er mit dem Wagen seines Opfers weggefahren war. Insoweit kann sich indessen in der neuen Hauptverhandlung ein anderer Sachverhalt ergeben, der eine andere rechtliche Beurteilung des Gesamtgeschehens erforderlich macht.
Ak
Das Schwurgericht wird nunmehr den in Anklage und Eröffnungsbeschluß gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf in jeder Richtung neu prüfen müssen.
Baldus willms Meyer Müller Baumgarten