Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 09.07.1969 – 2 StR 264/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 264/69 URTEIL a?
in der Straefsache
gegen
den Arbeiter Harry Karl M GEEEED aus GEEEEEEEEEEED . geboren am EEEEEEEEEED 1934 in ve,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwelt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter HE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 12. Juli 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einen Kinde (seiner zur Tatzeit Yjährigen Stieftochter Magdalena Migp) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.
1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger die Beiziehung der Ehescheidungsakten. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß dieser Antrag nicht gemäß § 244 Abs. 6 StPO beschieden worden ist; denn es handelte sich nicht um einen Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO, weil Angaben darüber fehlten, mit welchen Aktenstellen welche Tatsachen bewiesen werden sollten.
2. Weil kein Beweisthema angegeben war, brauchte die Jugendschutzkammer auch die Zeugenbenennung eines Arbeitskollegen der damaligen Ehefrau des Angeklagten nicht als Beweisamtrag zu behandeln. Wenn sie der Anregung des Verteidigers nicht entsprechen wollte, bedurfte es deshalb keines förmlichen Ablehnungsbeschlusses nach § 244 Abs. 6 StPO. Soweit im Revisionsvortrag zugleich eine Aufklärungsrüge zu erblicken ist, mag zweifelhaft sein, ob diese gemäß 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hinreichend mit Tatsachen belegt ist. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Der Arbeitskollege hätte als Zeuge höchstens bekunden können, daß er entgegen der Angabe der Zeugin ME mit dieser zur Zeit der Anzeigeerstattung ein Verhältnis gehabt habe. Für die Frage, ob der Angeklagte schuldig ist, kommt es im Ergebnis aber nur auf die Glaubwürdigkeit der Tochter an. Wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, gewinnt die Jugendschutzkammer ihre Überzeugung, daß das Mädchen nicht von seiner Mutter zu einer Falschbezichtigung angestiftet sein kann, schon allein aus Form und Inhalt seiner Aussage, also aus Umständen, die unabhängig von den Bekundungen der Mutter festgestellt worden sind.
3. Nach der Feststellung des von der Kriminalpolizei beauftragten Facharztes Dr. Sommer war bei dem Mädchen der Genitalbefund unauffällig, insbesondere das Hymen unbe-
schädigt. Einen in dieser Richtwng gehenden Beweisamtrag auf Zeugenvernehmung des Dr. Sommer hat die Strafkammer deshalb mit der Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden kann. Dr. Sommer hat in seinem Attest weiter vermerkt, nach Angabe des Mädchens müsse der Vater den Coitus per anum durchgeführt haben, auch in diesem Körperbereich seien jedoch keine Verletzungszeichen zu finden. Da dieser Vermerk keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten konnte, daß das Mädchen bei Dr. Sommer etwas wesentlich anderes als bei ihren Vernehmungen gesagt hat, brauchte sich die Strafkammer nicht gedrängt zu sehen, Dr. Sommer von Amts wegen über die Angaben des Mädchens als Zeugen zu vernehmen. Die dahingehende Aufklärungsrüge muß deshalb ohne Erfolg bleiben.
4. Daß die psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Nau sich nach Erstattung ihres Gutachtens im allseitigen Einverständnis schon vor Beendigung der Beweisaufnahme entfernt hat, beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht, weil die weitere Beweisaufnahme keine Ergebnisse mehr gebracht hat, die für die Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens noch von Bedeutung hätten sein können.
5. Hilfsweise beantragte der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Einholung eines zweiten Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Stieftochter. Die Jugendschutzkammer lehnte den Antrag im Urteil mit der Begründung ab, sie habe keine Veranlassung, an der Sachkunde der Sachverständigen, die über eine große Berufserfahrung verfüge, oder an ihrer Objektivität zu zweifeln. Die Revision bemängelt die Ablehnung zu Unrecht. Daß einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung ständen - Prof. Dr. Nau ist Ordinarius an der Freien Universität Berlin -, wird nicht behauptet. Beweisschwierigkeiten allein sind kein Grund zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen.
6. Die sonstigen Revisionsausführungen enthalten nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Baldus willms Meyer
Müller Baumgarten