Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 27.06.1969 – 2 StR 573/68

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR 573/68 URTEIL

ars

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Fritz WEB aus En] (Kreis WW) , zeboren an EB 940 in

SB :::. 1 ED,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

(2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1969 in der Sitzung vom 27. Juni 1969, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE =: EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwalt Dr. EEE 2: GERD

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellter el

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Limburg/Lahn vom 25. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgeriäht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte und der Ehemann seiner Schwägerin, N@WB halfen am Kirmesmontag in der Gastwirtschaft ihres gemeinsamen Schwiegervaters aus. Als das Lokal gegen 1 Uhr nachts schon geschlossen war, begehrte ein leicht angetrunkener spanischer Gastarbeiter, der sich in Begleitung eines deutschen Ehepaares befand, vergeblich Einlaß. Er schlug und trat gegen die Tür. N 7 trat auf die spärlich beleuchtete Straße hinaus, um Ruhe zu gebieten. Er ging zu dem deutschen Ehepaar, das er für die Störenfriede hielt, und geriet dort sofort in einen heftigen Wortwechsel. Einige Zeit später ging auch der Angeklagte hinaus, um nach WB zu sehen. In diesem Augenblick befand sich der Spanier zwei bis drei Meter hinter N | zur Tür hin, redete in spanischer Sprache laut zu den Streitenden hin und hob dabei einen oder beide Arme. Einen tätlichen Angriff hatte er nicht vor. Der Angeklagte, der von früheren Auseinandersetzungen mit Gastarbeitern in der Gaststätte wußte und auch schon oft gelesen hatte, daß diese schnell das Messer ziehen, nahm indessen irrtümlich an, daß der Spanier sich nit gezücktem Messer auf N stürzen wollte. Da er den vermeintlichen Angriff für unmittelbar bevorstehend hielt, sprang er sofort zwischen N@ und den Gastarbeiter und versetzte diesem einen Schlag oder Stoß, dessen Art und Stärke nicht geklärt werden konnte. Der Getroffene taumelte zurück, fiel mit dem Kopf auf das Straßenpflaster und starb noch am selben Tage an einer durch den Aufprall verursachten Hirnlähmung.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Erörterungen zur Verfahrensrüge sind überflüssig, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Die Merkmale des äußeren Tatbestandes sind einwandfrei festgestellt. Zur inneren Tatseite setzt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung voraus, daß die irrtünliche Annahme einer Notwehrlage auf Fahrlässigkeit beruhte (vgl. hierüber BGH NJW 1952, 1023 Nr. 16), ferner, daß der Angeklagte damit rechnen mußte, durch sein Vorgehen den Tod eines Menschen herbeizuführen. Die Urteilsausführungen begegnen jedoch zu beiden Punkten durchgreifenden Bedenken.

1. Weil der Spanier noch zwei bis drei Meter von > entfernt war, meint das Schwurgericht, der Angeklagte hätte ihn zunächst ansprechen und sich davon überzeugen müssen, ob wirklich ein Angriff unmittelbar bevorstand. Damit werden jedoch die Anforderungen an die dem Handelnden zuzumutende Sorgfalt übersteigert. Erhebt ein Angreifer das Messer, so ist gewöhnlich keine Zeit zu verlieren und sofortiges tatkräftiges Handeln auch dann geboten, wenn der Angreifer vom Opfer noch einige Schritte entfernt ist. Zögerndes Verhalten gegenüber einem bewaffneten Angreifer kann überdies auch dem Nothelfer selbst gefährlich werden. Bei Gefahr im Verzug aber verringern sich wegen Zeitmangels die Anforderungen an die Gründlichkeit der Prüfung. Andererseits kann der hohe Wert eines Rechtsgutes die Sorgfaltspflicht erweitern.

b

u.

So macht es einen Unterschied, ob die Tötung eines Angreifers in Frage kommt oder ob der Handelnde ihn zunächst nur mit einem an sich ungefährlichen Stoß vom Opfer fernhalten will. Zur Beurteilung, ob das Verhalten des Handelnden entschuldbar ist, muß auf seine Lage aus der Sicht zur Tatzeit zurückgegangen werden. Da der Angeklagte einen unmittelbar bevorstehenden, zu sofortigem Eingreifen zwingenden Angriff wahrzunehmen glaubte, wäre sein Irrtum schuldhaft nur, wenn er sofort hätte erkennen müssen, daß kein Angriff beabsichtigt oder daß wenigstens noch Zeit zur Prüfung der Lage war. Das Urteil 1ä8t diese Gesichtspunkte außer acht.

2. Auch das erwähnte weitere zur Verurteilung erforderliche Merkmal der inneren Tatseite ist nicht bedenkenfrei festgestellt.

Nach Ansicht des Schwurgerichts liegt es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, daß eine Person zu Boden fällt, wenn ihr ein Schlag oder Stoß gegen Kopf oder Oberkörper versetzt wird. Das ist nur bedingt richtig. Es kommt auf Art und Stärke der körperlichen Einwirkung an. Gerade hierüber konnte jedoch nichts Näheres festgestellt werden. Das Urteil hätte deshalb nicht davon sprechen dürfen, daß der Angeklagte auf den Spanier eingeschlagen habe. Zu Gunsten des Angeklagten wäre vielmehr davon auszugehen gewesen, daß es sich nur um einen leichten Stoß gehandelt hat, der unter gewöhnlichen Umständen keinen Menschen zu Fall bringen kann. Daß der Gastarbeiter sich trotzdem nicht auf den Beinen halten konnte, mußte dann hauptsächlich auf die Wirkung des von ihm genossenen Alkohols zurückgeführt werden. Das Schwurgericht meint, das ganze Benehmen des Spaniers vor der Gaststätte, "das der Angeklagte ja währgenommen" habe, hätte diesen zu dem Schluß zwingen müssen,

daß der Spanier angetrunken war. Damit setzt sich das Schwurgericht jedoch in Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen. Hiernach bekam der Angeklagte den Gastarbeiter erst unuittelbar vor der Tat zu Gesicht. Zudem war dieser nicht allein. Schon N@WPhatte sich in der Person des Störenfrieds geirrt. Unter diesen Umständen ist es nicht erfindlich, warum der Angeklagte im Gegensatz zu N@B unter den Beteiligten gerade den Gastarbeiter als den angeheiterten Randalierer hätte erkennen müssen. Daß gegen Kirmesende, wie das Schwurgericht sagt, viele Leute angetrunken sind, wäre als Erklärung hierfür jedenfalls gänzlich ungeeignet.

Sollte in der neuen Hauptverhandlung die Prüfung aller inneren und äußeren Umstände nicht den Nachweis erbringen, daß der Angeklagte die Lage aus Fahrlässigkeit verkannt hat, so ist sein weiteres Verhalten auch dann nicht als schuldhaft zu werten, wenn er mit der

Möglichkeit ernster Folgen seines Eingreifens hätte

rechnen müssen; denn aus seiner Sicht durfte er dann dieses Risiko zur Abwehr des vermeintlichen Angriffs auf Leib oder Leben in Kauf nehmen.

Baldus willms Kirchhof

Meyer Baumgarten