Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 25.06.1969 – 5 StR 445/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 445/69 2098-022: = BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Herbert Rp aus Tu: geboren an 9 1922 in og (Erzgebirge),
wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u.a.
-2-
"ber 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß 4 349 Abs.A und 2 st?‘ zu 1. nach „nhörung, zu 2 auf intrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung am S.September 1969 einstimmig, beschlossen: , .
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Dezember 1968 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
2. Die weitergehende Revision wird als offensinmhtlich unbegründet verworfen.
Gründe§
Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die strafkammer für die gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung eine Einzelstrafe von fünf konaten Gefängnis unc für die Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verhängt hat. Wach § 27 b StGB in der seit dem 1.September 1969 geltenden Fassung des Art.106 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25.Juni 1969 (BGBl I,Seite 645) dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur ausnahmsweise verhängt werden. Die Vorschrift ist nach
-3.-
4 354 a StPO auch .im Revisionsverfahren zu beachten, Der Tatrichter wird daher prüfen müssen, ob eine der in § 27 b StGB bestimmten Ausnahmen vorliegt. Sarstedt Schmidt Siemer "Schmitt - : Herrmann
“ı