Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 24.06.1969 – 1 StR 174/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
b6
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 174/69 URTEIL 2.6
in der Strafsache
gegen
den früheren Techniker Heinz H WW, ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 91: in na, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 8. November 1968 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. No-
vember 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs i+R. als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Zuchthausstrafe von vier Jahren und drei Monaten und zu einer Geldstrafe
bb
verurteilt, auch ist bei ihm die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Seine Revision bleibt erfolglos.
Der Schuldspruch ergibt keinen Rechtsfehler. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Der vielfach vorbestrafte Angeklagte war zuletzt am 31. 0ktober 1961 u.a. wegen Rückfallbetrugs in 14 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Am 2. September 1964 wurde er aus der Strafhaft entlassen (S. 3 UA). Nachdem sich andere Pläne zerschlagen hatten, entschloß sich der Angeklagte, seinen betrügerischen Hausierhandel wieder aufzunehmen. Er ging dabei nach dem gleichen Plan wie ehedem vor (Vorsprechen bei sehr alten Leuten als "Grußbesteller"; Absetzen minderwertiger Stoffe u. dergl.). Mit dieser neuen Serie begann er schon im Januar 1965 und setzte diese Tätigkeit in insgesamt 41 Fällen bis zum 5. August 1967 fort (S. 4 - 23 UA).
Nun erfordert zwar die Bewertung des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eine Gesamtwürdigung der Taten, ihrer äußeren Umstände und inneren Beweggründe sowie der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl. im einzelnen BGH NJW 1953, 673 Nr. 16 und MDR 1957, 562). Im vorliegenden Fall genügen aber die Urteilsgründe ausnahnsweise den Anforderungen. Denn, wie schon erwähnt, hat der Angeklagte nach Verbüßung der letzten erheblichen Strafe nach kurzer Pause seine frühere verderbliche Tätigkeit wieder aufgenommen, nur noch ausgedehnter, intensiver und schadenbringender als zuvor (vgl. u.a. S. 4, 25 - 27 UA). Bei dieser Besonderheit der Sachlage war eine nähere Schilderung der früheren Taten nicht geboten (vgl. den ähnlichen Fall BGH 1 StR 97/61 v. 25. April 1961, S. 4 - 5).
Der Senat vermag insoweit die Bedenken des Generalbundesanwalts nicht zu teilen.
Da auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich nicht angreifbar ist, muß die Revision als unbegründet verworfen werden.
Seibert Mösl Pikart Pfeiffer zipfel
OD