Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 18.06.1969 – 2 StR 117/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 117/69 URTEIL 1Y6

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Hans S GEEEEEED aus WE, dort geboren am EEE 344, zur Zeit in anderer

Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

6A

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Dr. willms

Meyer

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

GE in acer Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. April 1968 mit den Feststellungen auf-

gehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls zum Nachteil der Kun Konsumfiliale verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

ZU

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer mehrere Alibizeugen, die in einem Hilfsbeweisamtrag genannt worden sind, nicht vernommen hat.

Im Falle des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Kasseler Konsumfiliale dringt die Rüge durch. Der Verteidiger hatte u.a. "Ib (Adresse kann Heinz Josef Km Strafanstalt DB, bekanntgeben)" als Alibizeugen benannt. Die Strafkammer hat die Nichtvernehmung des Zeugen im Urteil damit begründet, daß mangels Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Antrag nicht ordnungsgemäß, ferner daß er nur zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt sei. Keine der beiden Begründungen rechtfertigt die Ablehnung: Die Strafkammer hätte zumindest versuchen müssen, den Zeugen auf dem vom Verteidiger angegebenen Weg ausfindig zu machen (BGH IM Nr. 17 zu § 244 Abs. 3 StPO). Das ist nicht geschehen. Wenn ferner die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag wegen Verschleppungsabsicht ablehnen wollte, hätte sie das nicht den Urteilsgründen überlassen dürfen, sondern schon in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beschluß verkünden müssen (BGHNSt 22, 124 mit Nachweisen).

Da das Urteil im Falle der KB Konsumfiliale auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann und schon deshalb insoweit aufzuheben ist, braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob die Strafkammer auch die Vernehmung des Alibizeugen Ni nit unzureichender Begründung abgelehnt hat. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Gericht noch nicht ohne weiteres seiner Pflicht zur Aufenthaltsermittlung enthoben ist, wenn sich die vom Angeklagten mitgeteilte Anschrift eines Zeugen als unrichtig erweist.

2. Im Falle des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der ICE Konsumfiliale hält die Verurteilung der Verfahrensbeschwerde stand. Der Verteidiger teilte zwar im Laufe der Hauptverhandlung Namen und ladungsfähige Anschrift der hilfsweise als Alibizeugin benannten "schwarzen Roswitha" mit. Wie sich jedoch aus der Sitzungsniederschrift ergibt, war die Anschrift falsch und die Strafkammer bemühte sich vergeblich, den Aufenthalt der Zeugin über die Revierpolizei und das Einwohnermeldeamt zu erfahren. Da der Angeklagte, dem in der Hauptverhandlung die fruchtlosen Bemühungen des Gerichts bekanntgegeben wurden, keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten aufweisen konnte, bestand somit keine Aussicht, die Zeugin in absehbarer Zeit ausfindig zu machen. Das Beweismittel war deshalb unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO (BGH GA 1954, 374 mit Nachweisen) und die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags damit im Ergebnis

gerechtfertigt.

3. Die weiteren Revisionsausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch ist

der gesamte Strafausspruch aufzuheben, da die Einzelstrafe, die wegen des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil

der Ki Konsumfiliale ausgesprochen worden ist, sich möglicherweise auf die anderen Einzelstrafen nach-

teilig ausgewirkt hat.

Es wird darauf hingewiesen, daß im Strafurteil die Bezugnahme auf Aktenstellen ohne Angabe des für die Sache wesentlichen Inhalts unzulässig ist.

Baldus willns Meyer

Müller Baumgarten