Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 04.06.1969 – 2 StR 634/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 634/68 URTEIL 46
in der Strafsache
gegen
den Schiffssteward Erich Otto Berthold K > aus KED, jetzt unbekannten Aufenthalts, geboren on EEE :935 in KED,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Meyer
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten wird - als einheitliche Tat - vorgeworfen, in der Nacht zum 25. Januar 1968 als Nachtsteward eines am Kai liegenden Fahrgastschiffes aus einer Schublade im Empfangsraum nach deren Erbrechen deutsches und ausländisches Geld im Werte von mehreren tausend DM sowie eine in diesem Raum hängende Uniformjacke, aus einem anderen Raum ein Feuerzeug im Werte von 42,-- DM, das einem Arbeitskollegen gehörte, und ferner seine Dienstschlüssel entwendet zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die sich hiergegen richtende, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Als der Angeklagte, der das Schiff noch in derselben Nacht verlassen hatte, am 27. Januar 1968 festgenommen wurde, hatte er die Uniformjacke, das Feuerzeug und 520,-- DM bei sich. Er gab bei seiner polizeilichen Vernehmung an, daß er die Schublade erbrochen und daraus 2.000,-- DM, 20 Dollar und 800 französische Franken entwendet sowie die Uniformjacke und die Dienstschlüssel mitgenommen habe. Das Feuerzeug bezeichnete er als sein
Eigentum. Den Diebstahl des Geldes bestätigte er bei seiner
richterlichen Vernehmung. Nach Zustellung der Anklageschrift bat er ferner in einem Schreiben an das Gericht, von der Ladung von Zeugen abzusehen, weil er '"voll geständig" sei.
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Später widerrief der Angeklagte sein Geständnis und behauptete, daß ein gewisser MB ein ihm bekannter, vielfach vorbestrafter Mann, den er unbefugt auf dem Schiff habe übernachten lassen, die Schublade erbrochen und das Geld entwendet habe. Er selbst habe sich während dieser Zeit mit einem Gast des Schiffes, einem französischen Möbelhändler mit Vornamen "Nico" im Salon aufgehalten, wo er sich mit ihm in einer Weise betätigt habe, über die er keine näheren Angaben machen wolle. Nachdem er sodann das Erbrechen der Schublade bemerkt habe, sei er zur Kabine des "Nico" gegangen, der ihm 700,-- DM gegeben und ihn gebeten habe, aus der Angelegenheit herausgehalten zu werden. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß diese Einlassung, die hinsichtlich des Aufenthaltes auf dem Schiff von dem als Zeugen vernommenen Mg >estätigt wurde, nicht widerlegt werden könne. Hiervon durfte sie indessen, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, nicht ausgehen, ohne den Versuch zu machen, "Nico" als Zeugen zu vernehmen. Angesichts des nicht ohne weiteres unglaubhaften Geständnisses drängte sich dessen Vernehmung zur Nachprüfung eines für die Beurteilung der ganzen Einlassung wesentlichen Teils der späteren Angaben des Angeklagten auf. Dafür, daß Nachforschungen nach "Nico" - etwa anhand der Passagierliste - erfolglos geblieben wären, besteht bisher kein Anhalt. Abgesehen davon, daß es sich um einen französischen Möbelhändler gehandelt haben soll, der schon drei Tage an Bord des Schiffes war (vgl. Bl. 95 Rs. d.A.), müßte der Angeklagte sogar in der Lage sein, die Nummer der Kabine anzugeben. Der Freispruch beruht mithin, soweit es sich um den Gelddiebstahl handelt, auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht.
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Von dem weiteren Vorwurf, die Uniformjacke, die Dienstschlüssel und das Feuerzeug gestohlen zu haben, ist der Angeklagte freigesprochen worden, weil die Absicht rechtswidriger Zueignung nicht nachzuweisen sei. Dabei geht die Strafkammer hinsichtlich des Feuerzeuges ersichtlich von der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung aus, er habe es mit Einverständnis seines Arbeitskollegen benutzt und versehentlich in der Tasche behalten. Diese Einlassung ist jedoch nicht ohne weiteres mit den Angaben in Einklang zu bringen, die der Arbeitskollege, der Barkellner Herbert Rp, bei seiner informatorischen Befragung durch einen Polizeibeamten gemacht hat (Bl. 29 d.A.). Danach soll das Feuerzeug auf dem Tisch der von ihm und dem Angeklagten gemeinsam bewohnten Kabine gelegen haben. Bei dieser Sachlage drängte sich der Strafkammer auf, Reg als Zeugen zu hören. Die auch insoweit erhobene Aufklärungsrüge greift daher ebenfalls durch.
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Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Erörterung der Sachrüge. Es sei nur darauf hingewiesen, daß bisher nicht ersichtlich ist, weshalb die Uniformjacke für den Angeklagten "unverwertbar" gewesen sein soll.
Baldus Willms Meyer
Müller Baumgarten