Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 04.06.1969 – 2 StR 177/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
> BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 177/69 URTEIL
#46
in der Strafsache
gegen
den Lagerarbeiter Eugenius C EEE zu: Va. jetzt im US-Lager WEB, zeboren am EB 927 in
DO >o1 en,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 21. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau/ Pfalz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen - seiner 13jährigen Tochter Helga - in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.
Die Aufklärungsrüge dringt durch.
Helga CE sagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung aus, ihr Vater - der Angeklagte -— habe sie jedesmal naß gemacht (Bl. 8 d.A.). Dagegen hatte ihre Mutter zuvor bei ihrer Vernehmung zur Strafanzeige angegeben, Helga habe ihr erklärt, der Angeklagte habe beim ersten Mal keinen, später stets einen Gummischutz benutzt (Bl. 2 RA.A.). Diese charakteristische Einzelheit steht in offenem Widerspruch zur Darstellung der Tochter vor der Polizei. Ohne Prüfung dieser Unstimmigkeit war eine abschließende Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nicht möglich. Der Strafkanmer hätte sich deshalb die Vernehmung der Mutter als Zeugin aufdrängen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), zumal weder die vernehmende Kriminalbeantin (Bl. 6 ff d.A.) noch der Ermittlungsrichter (Bl. 31 f d.A.) hierauf eingegangen war. Die Entscheidung kann darauf beruhen, daß dieser Beweis nicht erhoben worden ist.
Da das Urteil deshalb aufgehoben werden muß, brauchen die weiteren Verfahrensrügen und die - unbegründete — Sachrüge nicht erörtert zu werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Der Angeklagte ist zwar durch die Umstände und sein Prozeßverhalten belastet. Das entbindet die Strafkammer jedoch nicht von der Pflicht, alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen. In jedem Fall müssen die Akten auf Widersprüche in den Zeugenaussagen geprüft werden. Hier wird auch festzustellen sein, was das Mädchen mit seinen Worten, wie sie niedergeschrieben sind, wirklich gemeint hat. Zur Prüfung seiner Glaubwürdigkeit werden hiernach die Mutter,
Frau A@9, die vernehmende Kriminalbeamtin und der Ermittlungsrichter als Zeugen, ferner ein Frauenarzt als Sachverständiger zu hören sein.
Baldus willms Meyer Müller Baumgarten