Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 21.05.1969 – 4 StR 148/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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128 00° BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Gärtner Jchann MED zus CE, geboren am CE 13:9 in CD /CSE, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs i.R. u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwa lt in der Verhandlung, Landgerichtsratfgn >: i der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

GERD ; =15 Verteidiger,

Justizangestellter ‚in der Verhandlung,

Justiahauptsekretär bei der Verkündung des Urteils als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Rechtsanwalt

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom.6. September 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 7. September 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit aufgehoben, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache gu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe?!

Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in fünf Fällen, wegen versuchten Betruges im Rückfall in einem Falle und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu sechs Gelästrafen von je 100,-—- DM verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Die Verfahrensrügen

a) Für die zur Niederschrift des Urkundsbeanten aufgestellte Behauptung des Angeklagten, die Verhandlung habe

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angesichts seines Gesundheitszustandes "teilweise" in seiner "Abwesenheit" stattgefunden, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Dem Tatrichter, der in erster Linie darüber zu befinden hat, ob der Angeklagte verhandlungsfähig ist, lag hier zur Beurteilung dieser Frage die Äußerung des Anstaltsarztes vom 15.8.1968 vor, nach welcher der Angeklagte verhandlungsfähig war. In der Hauptverhandlung stand ihm weiter die Sachkunde des ärztlichen Sachverständigen

Dr. Stein zur Verfügung, der dem Angeklagten nach dessen Angaben während der Verhandlung schmerzstillende Mittel verabreichte, mithin von den Gesundheitsstörungen des Angeklagten Kenntnis hatte. Offensichtlich hat Dr. Stein keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten geäußert. Auch der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben eine Unterbrechung der Hauptverhandlung mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht mehr imstande, ihr weiter zu folgen, nicht beantragt.

b) Die Rüge, das Sitzungsprotokoll gebe bestimmte Erklärungen des Angeklagten nicht wieder, ist als Protokollrüge unzulässig. Soweit über eine bloße Protokollrüge hinaus geltend gemacht wird, die angeblich verspätete Bekanntgabe bestimmter Beschuldigungen im Vorverfahren ver-Btoße gegen die "Ermittlungsvorschriften", wird nicht beachtet, daß nur Rechtsfehler des Gerichts, nicht Verfahrensverstöße der Polizei oder der Staatsanwaltschaft die Revision begründen.

c) Auf das Vorbringen, an die Zeugin Wi hätten noch weitere Fragen gestellt werden müssen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).

2. Die Sachrüge

Die Revision erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Die auf sie veranlaßte Überprüfung des gesamten Urteils läßt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafsumessung. Das Rechtsmittel des Angeklagten war daher zu verwerfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das zulässigerweise auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Rechtsmittel ist begründet. Nach Auffassung des landgerichts erscheint eine Minderung der Gefährlichkeit des Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Krankheits- und Altersgründen "noch als wahrscheinlich". Dem Urteil ist indessen weder zu entnehmen, welcher Krankheitsbefund die Kammer zu dieser Einschätzung veranlaßt hat, noch nimmt es dazu Stellung, ob der derzeitige Gesundheitszustand des Angeklagten nicht während der langen Strafhaft durch entsprechende ärztliche Behandlung wesentlich verbessert werden kann. Die allgemeine Feststellung, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bereits im jetzigen Zeitpunkt "erheblich angegriffen", ist auch deswegen unzureichend, weil diese Gesundheitsstörung ihn offenbar nicht gehindert hat, seit 1947 bis zu seiner Verhaftung im September 1963, unterbrochen jeweils nur durch den Freiheitsentzug, immer wieder straffällig zu werden. Dafür, daß sich der Zustand des Angeklagten erst in der Zeit zwischen der Begehung der jetzt abgeurteilten Straftaten und der Hauptverhandlung erheblich verschlechtert hat, ergibt das Urteil keine Anhaltspunkte. Im übrigen

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/4-str-148-69#rd_10

setzen Betrügereien keine besonderen körperlichen Anstrengungen und damit nicht notwendig eine einwandfreie körperliche Verfassung des Täters voraus. Die Revision der Staatsanwaltschaft und auch der Generalbundesanwalt weisen beide zutreffend darauf hin, daß gerade für die Begehung von Heiratsbetrügereien, für die der Angeklagte auch nach der Meinung der Strafkammer besonders anfällig ist, ein angegriffener Gesundheitszustand insofern sogar förderlich sein könnte, als er es dem Angeklagten nach Wiedererlangung der Freiheit ermöglichen würde, das Mitleid von Frauen zu erregen und zur betrügerischen Erlangung von Geläbeträgen oder sonstigen Vermögensgegenständen zu mißbrauchen. Diese naheliegende Möglichkeit hätte das Landgericht in den Kreis seiner Überlegungen einbeziehen müssen, Schließlich bildet auch ein Alter von etwa 52 Jahren, wie die Erfahrung lehrt, kein wesentliches Hindernis für die Begehung von Heiratsschwindeleien oder sonstigen Betrügereien. Im übrigen stellt es -— auch darauf macht der Generalbundesanwalt mit Recht aufmerksam - einen gewissen Widerspruch dar, wenn die Strafkammer u.a. in dem Alter, das der Angeklagte nach Verbüßung der jetzt erkannten Strafe voraussichtlich aufweisen wird, einen Umstand erblickt, der ihn an der Begehung weiterer Betrügereien hindern werde, andererseits aber die Anordnung der Sicherungsverwahrung im gegenwärtigen Zeitpunkt für "noch" nicht erforderlich hält, also offenbar die Msglichkeit weiterer einschlägiger Straftaten doch nicht auszuschließen vermag.

Da mithin die bisherigen Ausführungen nicht genügen, die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Sicherungsverwahrung zu stützen, war das Urteil insoweit

aufzuheben.

Rotberg Börtzler Sanders Spiegel Hürxthal