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BGH Urteil vom 21.05.1969 – 2 StR 78/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 78/69 URTEIL u“

in der Strafsache

gegen

den Einschaler Franz Josef C WW zu: "iikEiEEED. Kreis KR, dort geboren am ii 344,

wegen versuchter Notzucht u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wwillms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ey in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE >:i ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (EEEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 15. November 1968 unter Beschränkung

des Schuldspruchs auf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht und Unterschlagung im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückver-

wiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte hat am frühen Morgen des 25. April 1968 die Sekretärin Ursula ZW unter Beärohung mit einen stilettartigen Messer veranlaßt, in seinen Pkw einzusteigen. Er fuhr sodann mit der Frau, die er weiter mit dem Messer bedrohte, davon, um mit ihr an einer ihm geeignet erscheinenden Stelle zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Frau ZU> gelang es jedoch unterwegs, die Wagentür zu öffnen und sich aus dem Wagen fallen zu lassen. Sie erlitt dabei eine Schädelprellung. Der Angeklagte fuhr weiter. Aus der im Auto zurückgebliebenen Handtasche des Opfers eignete er sich einen 10-Markschein an.

Das Landgericht hat ihn wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis aberkannt und den Kraftwagen und das Messer eingezogen.

Die Revision des Angeklagten richtet sich mit der Sach-. rüge zum Schuldspruch im einzelnen nur gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Hierauf einzugehen erübrigt sich, weil der Senat insofern mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verurteilung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO unter Ausscheidung dieses Tatbestandes beschränkt hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Dagegen muß es zum Strafausspruch durchgreifen. Dieser wird zwar nicht durch den Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Frage gestellt; weil das Landgericht die Verletzung des Opfers durch den Sturz aus dem Kraftwagen auf jeden Fall strafschärfend berücksichtigen durfte. Indessen ist es als sachlicher Mangel zu werten, daß die Möglichkeit der Strafmilderung nach Ver-

suchsgrundsätzen in den Urteilsgründen nicht erörtert ist. Die erkannte Strafe liegt so erheblich über der nach

§ 44 StGB möglichen unteren Strafgrenze, daß eine Außerachtlassung dieses rechtlichen Gesichtspunktes nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist. Da der Schwerpunkt der Verurteilung durchaus bei der versuchten Notzucht liegt, erschien es dem Senat angebracht, die Einzelstrafe der damit im Tatgeschehen eng zusammenhängenden Verurteilung wegen Unterschlagung gleichfalls aufzuheben. Da. die Einziehung von Messer und Pkw und die Aberkennung der Fahrerlaubnis von der Aufhebung des Strafausspruchs uit erfaßt werden, wird das Landgericht auch insoweit neu zu

entscheiden haben.

Baldus willms Meyer Müller Baumgarten