Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.05.1969 – 2 StR 143/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 143/69 URTEIL u
in dem Sicherungsverfahren
geboren ar ci 913 in EEE Runänien,
einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung
“J
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Meyer
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En
für Recht erkannt;
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. Dezember 1968 wird verworfen. Jedoch fallen die beiden ersten Sätze der Urteilsformel weg.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren gemäß § 429 a StPO folgende Entscheidung getroffen:
Der Beschuldigte hat im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit eine fortgesetzte Körperverletzung, davon in zwei Einzelhandlungen in der Form der gefährli-
chen Körperverletzung sowie eine Beleidigung begangen.
Soweit ihm die Antragsschrift vom 16.8.1968 die Verwirklichung weiterer Straftatbestände zur Last legt, wird der Antrag zurückgewiesen,
Die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfah-
rens.
Die Revision des Beschuldigten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.
1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil nicht angegeben wird, welche Beweise von Amts wegen hätten erhoben werden sollen. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung angreift und ferner bemängelt, daß die Urteilsgründe nicht vollständig seien, rügt er nicht das Verfahren (Verletzung der §§ 261, 267 StPO), sondern behauptet sachliche Fehler.
2. Die Strafkammer hat die mit Strafe bedrohten Handlungen, welche der Unterbringung zugrunde liegen, in ausreichender Weise festgestellt. Daß sie einige Angaben der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beschuldigten für falsch hielt, hinderte sie nicht daran, ihr im übrigen Glauben zu schenken, Indem der Beschuldigte nach den Feststellungen einen Knüppel in den Geschlechtsteil seiner Ehefrau stieß und ihn darin bis zum Eintritt von Blutungen herumdrehte, beging er eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen
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Werkzeugs im Sinne des § 223 a StGB. Auch daß er dies noch ein zweites Mal getan hat, ist nach den Urteilsausführungen erwiesen. Die Stockschläge auf Gesäß, Arme, Beine, Rücken und Kopf sind ebenfalls als gefährliche Körperver-
letzungen zu werten.
3. Die Strafkammer hat ferner bedenkenfrei festgestellt, daß der Beschuldigte infolge einer paranoiden Wahnerkrankung zurechnungsunfähig ist und die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (§ 42 b Abs. 1 StGB). Keineswegs bedeuten seine Tätlichkeiten bloße Belästigungen, welche die Unterbringung nicht rechtfertigen würden. Unwesentlich ist, ob der von ihm mit Straftaten bedrohte Personenkreis nur klein ist (BGH IM StGB § 42 p Nr. 3). Nicht zu beanstanden ist schließlich die Feststellung, daß eine weniger einschneidende Maßnahme als die Unterbringung nicht zur Verfügung Steht.
Der Senat hat die beiden ersten Sätze der Urteilsformel gestrichen, weil im Sicherungsverfahren nur der Antrag auf Unterbringung Gegenstand der Entscheidung ist und hierüber nur einheitlich befunden werden kann.
Baldus willms Meyer Müller Baumgarten