Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 13.05.1969 – 2 StR 165/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 165/69 URTEIL 3.5
in der Strafsache
gegen
den Bau- und Möbelschreiner Horst Erich M CE u:
EEE, zevoren ar E92 in Aw csn,
' wegen schwerer Unzucht
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt GE ir üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ey bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter um
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im November 1964 mit der seit ihrer Geburt schwachsinnigen, damals 17jährigen Rita WW, jetzt verehelichten Hg GB, zeschlechtlich verkehrt. Die Frau gebar an n-
@Bi965 ein Kind.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StEB zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie gründet ihre Überzeugung, daß der Angeklagte mit Rita WERD Geschlechtsverkehr hatte, unter anderem auf das Ergebnis eines erbbiologischen Gutachtens, wonach "der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit der Erzeuger des Kindes der Zeugin Hi. ist".
Der Angeklagte, der den ihm zur Last gelegten Geschlechts verkehr bestreitet, hat gegen das Urteil der Strafkammer Revision eingelegt. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfah-
rensbeschwerde Erfolg.
In der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer beantragst (Ziffer 4 des Antrags),
"das Gutachten der Gerichtsamthropologischen Stelle der Universität Mainz durch Einbeziehung des Ehemanns HB zu ergänzen. Der Ehemann
hatte zu jener Zeit schon ein Verhältnis mit der Zeuein HE und das Gutachten wird ergeben, daß auch zu diesem derartige Ähnlichkeitsmerkmale bestehen, daß seine Erzeugerschaft nicht ausgeschlossen werden kann; hierdurch wird die Möglichkeit der Erzeugerschaft des Angeklagten gleichzeitig geschmälert".
Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, "weil die zu 4 behauptete Tatsache, die Erzeugerschaft des jetzigen Ehemannes der Zeugin Rita HB könne nicht ausgeschlos-
sen werden, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist". Dies beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht.
Ohne Bedeutung im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO ist eine behauptete Tatsache nur dann, wenn sie auf die Entscheidung keinen Einfluß haben kann. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Wohl würde, wie auf S. 5 UA zutreffend ausgeführt ist, die Ausdehnung des erbbiologischen Gutachtens auf den jetzigen Ehemann der Zeugin HB an dem Graä der Ähnlichkeit zwischen dem Angeklagten und dem Kind der Zeugin nichts ändern. Würde Jedoch die Ergänzung des Gutachtens zu dem Ergebnis führen, daß auch der Ehemann HB als Erzeuger nicht ausgeschlossen werden kann, so wäre die Möglichkeit, daß das Kind aus einem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten stammt, verringert, wäre also eine veränderte, dem Angeklagten günstigere Beweislage geschaffen. Schon dies zeigt, daß die beantragte Beweiserhebung nicht bedeutungslos sein kann.
Erst nach Einholung des beantragten Ergänzungsgutachtens kann abschließend geprüft werden, ob das Gutachten in Verbindung mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht. Die Strafkammer hat, indem sie das Ergebnis des beantragten Ergänzungsgutachtens von vornherein für unerheblich erachtete, diese Prüfung vorweggenommen. Das war nicht zulässig. Auch andere Gründe, die die Ablehnung des Antrags rechtfertigen könnten (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO), liegen nicht vor.
Da das Urteil schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann, bedürfen die weiteren von der Revision vorgebrachten Rügen keiner Erörterung. Für die neue Hauptverhandlung ist lediglich darauf hinzuweisen, daß eine gemäß § 244 Abs. 3 StPO als wahr unterstellte Tatsache bei der Beweis-
würdigung auch als wahr - und nicht etwa nur als möglich -— behandelt werden muß, daß andererseits jedoch das Gericht nicht gezwungen ist, aus einer als wahr unterstellten Tatsache auch die vom Antragsteller gewünschte Schlußfolgerung zu ziehen.
Baldus willms Kirchhof Müller Baumgarten