Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 07.05.1969 – 2 StR 39/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 39/69 URTEIL IS

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Martin PB EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1945 in

DO, CE, zur Zeit in Untersuchungshaft in

anderer Sache,

wegen schweren Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willns Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

23. September 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu..neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Martin Pu unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe als Täter - gemeint ist Mittäter - durch Aufpasserdienste an einem Einbruch seines Bruders Karı DW teilgenonmen, als dieser aus einer Autoreparaturwerkstatt ein Kraftfahrzeug zur gemeinsamen Rückfahrt von Kassel nach Stuttgart entwendete (Fall 7).

Es ist schon zweifelhaft, ob die bisherigen Feststellungen die Annahme rechtfertigen können, daß sich der Angeklagte in strafbarer Weise an der Tat seines Bruders beteiligt habe; doch kann dies offen bleiben. Jedenfalls ist Mittäterschaft nicht festgestellt, weil das Urteil jede Erörterung darüber vermissen läßt, daß es dem Angeklagten, als er auf seinen Bruder wartete, darauf ankam, sich selbst den Wagen zuzueignen. Dies ist aber Voraussetzung für eine täterschaftliche Mitwirkung an dem Diebstahl des Bruders. Nun stellt die Strafkammer zwar entscheidend auf das eigene Interesse des Angeklagten an der Tat ab: Es lag ihm daran, mit dem zu entwendenden Fahrzeug ebenfalls nach Stuttgart zurückzufahren. Indessen rechtfertigt dieses eigene Interesse nicht ohne weiteres den Schluß auf eine Zueignungsabsicht; auch der Gehilfe kann aus Eigennutz handeln. Mit dem Wunsche, im Wagen mitgenommen zu werden, brauchte nicht das Bestreben verknüpft zu sein, selbst wie ein Eigentümer über das Fahrzeug zu verfügen oder auch nur mitzuverfügen.

Danach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen - gemeinschaftlich begangenen - schweren Diebstahls nicht bestehen bleiben.

Baldus willms Henning

Müller Baumgarten