Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 30.04.1969 – 4 StR 61/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2119 091

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Baggerführer Theodor R EEE zu: SEHE: dort geboren am (ED ':>:5,

wegen Unzucht mit einem Kind

rer

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Vorsitzender,

Börtzler

Mayr

Dr. Sanders

Hürxthal

als beisitzende Richter, GE in aer Verhandlung,

GEB >: i der Verkündung des Urteils

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

er - 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Eine Aufklärungsrüge greift durch.

Die Verurteilung beruht entscheidend auf der Aussage der zur Tatzeit 13 Jahre alten Zeugin Marlis Wggp, die die Strafkammer in Übereinstimmung mit der Auffassung der Sachverständigen Dipl.-Psychologin Jessen für glaubwürdig hält. Der nur geringfügig, insbesondere nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte (UA 9) hat von Anfang an jede unzüchtige Betätigung mit Marlis, der Tochter seiner Geliebten, mit der er zusammenlebte, geleugnet.

Er hat zu seiner Verteidigung u.a. angeführt, Marlis

habe die Vorwürfe frei erfunden, um ihn von ihrer Mutter zu trennen; die Angelegenheit sei ein Racheakt (UA 4). Marlis selbst hatte bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme auch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie den Angeklagten nicht mochte, weil er sie häufig schlug und ihre Mutter sich nicht mehr so wie früher um sie und den 15-Jjährigen Bruder Reinhold kümmerte und daß auch ihre Verwandten oft gesagt hätten, ihre Mutter solle

dem Angeklagten die Koffer vor die Türe stellen (Bl. 4R d.A.). Marlis hatte den Angeklagten zudem schon zweimal falsch beschuldigt; einmal hatte sie die Polizei gerufen, weil sie an dem betreffenden Tage angeblich Schläge vom Angeklagten bekommen hatte; das andere Mal hatte sie versucht, einen von ihr selbst begangenen Diebstahl dem

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Angeklagten in die Schuhe zu schieben (UA 7). Damit drängt sich geradezu die Frage auf, ob Marlis, die in der in Rede stehenden Zeit tatsächlich defloriert wurde (UA 3) und sich, weil sie eine Schwangerschaft befürchtete, einer Tante anvertraute, die dann die Anzeige gegen den Angeklagten erstattete (Bl. 2, 3 d.A.), nicht etwa deshalb gerade den Angeklagten als den Täter bezeichnete, weil sie ihn auf diesem Wege aus dem Hause zu entfernen hoffte, Das gilt um so mehr, als Marlis zuvor in einem Gespräch mit ihrem Bruder Reinhold nicht den Angeklagten, sondern Horst DEEEED, einen Nachbarsjungen, als den bezeichnet hatte, mit dem sie Gescohlechtsverkehr gehabt habe (UA 3). Möglicherweise hat sie dasselbe sogar dem Angeklagten erzählt; denn dieser hat das bereits bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung behauptet (Bl. 10 R d.A.), also zu einer Zeit, in der er normalerweise vom Inhalt des zwischen Marlis und ihrem Bruder geführten Gesprächs

noch nichts erfahren haben konnte. Nun hat Horst DD allerdings Geschlechtsverkehr mit Marlis in Abrede gestellt (UA 6), und es spricht sicher auch sonst vieles gegen den Angeklagten. Manches von dem, was die Strafkammer für die Glaubwürdigkeit von Marlis anführt, würde indessen auch zutreffen, wenn ein anderer als der Angeklagte in der Wohnung geschlechtlich mit ihr verkehrt hätte; daß eine solche Möglichkeit auszuschließen wäre, hat die bisherige Verhandlung nicht ergeben. Das gilt namentlich von der "engen Verzahnung" der Schilderung

der Wohnung und dem eigentlichen Tatgeschehen (UA 6). Umgang mit anderen Jungen hatte Marlis (UA 7, 8). Die Beschreibung der eigenen Gefühle (UA 5, 6) ist nicht

an ein Erlebnis gerade mit dem Angeklagten gebunden.

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Endlich hatte die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten Zweifel in Bezug auf die von dem Mädchen behauptete Gewaltanwendung geäußert (Bl. 51 d.A.), und sogar die Strafkammer erwähnt im Urteil "geringfügige Abweichungen" der Aussage in der Hauptverhandlung gegenüber früheren Erklärungen von Marlis (UA 4).

Angesicht der danach vorliegenden außerordentlich schwierigen Beweislage hätte die Strafkammer jede Möglichkeit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nutzen und deshalb Reinhold WB sowohl über seine und seiner Schwester Einstellung zum Angeklagten als vor allem auch über den genauen Inhalt des zwischen ihm und Marlis geführten Gesprächs als Zeugen vernehmen müssen. Es ist durchaus möglich, daß seine Vernehmung zu dem Angeklagten günstigen Erkenntnissen geführt hätte. Zu der Vernehmung hätte sich die Strafkammer um so mehr gedrängt fühlen müssen, als diese nicht nur vom Verteidiger, sondern auch vom Vertreter der Staatsanwaltschaft, wenn auch nur hilfsweise in ihren Schlußausführungen, beantragt worden war (Bl. 93 d.A.). Darauf, daß diese Anträge nicht beschieden worden sind, beruft die Revision sich allerdings nicht.

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Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Der Erörterung der weiteren Aufklärungsrügen und der Sachbeschwerde bedarf es deshalb nicht. Der Angeklagte hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, weitere Beweisamträge zu stellen.

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Hürxthal