Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 22.04.1969 – 5 StR 142/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2129 081
"© BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Peter KM , one festen Wohnsitz,
geboren am ED 1942 ir u ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
z wegen Raubes u.a.
- 2 -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.April 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident -Prof..Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt ‚Bundesrichter . Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter: Herrmann - als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEE
‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
| Rechtsanwalt gm: : ED nn u.
als Verteidiger,
u Justizhauptsekretär U we
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Dezember 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Dem Angeklagten wird die nach dem 6.Dezember 1968 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
-— Von Rechts wegen -
> 3.
Gründe§
Die Einzelangriffe der Revision sind überwiegend unzulässig, im übrigen unbegründet. Das gilt auch für das Vorbringen, mit dem die Höhe der Strafe wegen Raubes bemängelt wird. Es ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter aus dem Bereitstellen des bereits gepackten Koffers und aus der Verkleidung des Angeklagten (Kapuze und Heftpflaster) auf eine "sorgfältige Planung der Tat" geschlossen. und die Strafe deswegen erhöht hat.
Auch die anderen Zumessungserwägungen lassen weder einen Ermessensmißbrauch noch einen anderen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen. on |
Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war die Revision daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer. Schmitt Herrmann