Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 22.04.1969 – 5 StR 137/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“% BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Gerüstbauer Hans-Joachim WÜRD aus zu,

dort geboren am EB 921,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a. 7

- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, . Bundesrichter Schmidt ‚ Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr EB u: Em

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär (en

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.0ktober 1968 wird verworfen.

. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 29.Oktober 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie . . insgesamt. drei Monate übersteigt, ange- . .. rechnet. BE

- Von Rechts wegen -

-3- Gründe

I.

Die Verfahrensrügen sind ohne Erfolg.

1. Das Urteil kann nicht darauf beruhen, daß, wie der Angeklagte behauptet, der beigeordnete Verteidiger ihm kurz vor Ablauf der Revisinnsbegründungsfrist erklärte, er lehne es ab, die Revision zu begründen.

2. Die Rüge, dem Angeklagten sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, an die Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen, scheitert schon daran, daß der Angeklagte laut Sitzungsniederschrift nach der Vernehmung eines jeden Zeugen gefragt wurde, ob er etwas zu erklären habe.

3. Die Rüge, welche die Nichtvernehmung der Zeugin Ingrid Do (Opfer ües Notzuchtverbrechens, dessentwegen der Angeklagte 1940 verurteilt wurde) betrifft, greift nicht durch. Die Akten ergeben zwar, daß der Angeklagte und sein Verteidiger am 17. und 19.September 1968, also vor der Hauptverhandlung, die Ladung der Zeugin beantragthatten. Die Vorsitzende hat laut einem am 1.Oktober 1968, also ebenfalls noch vor der Hauptverhandlung gefertigten Vermerk von der Ladung der Zeugin abgesehen, weil die Akten des Sondergerichts vorlägen. Die Revision trägt selbst vor, daß Auszüge aus diesen Akten in der Hauptverhandlung verlesen worden. sind. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger_glaubten, daß es trotzdem noch einer Vernehmung der Zeugin bedürfe, hätten sie in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisamträge stellen können und müssen. Das ist laut Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

4. Die Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen enthalten im wesentlichen nur Angriffe gegen die Feststellungen. Hierauf kann eine Revision nicht gestützt werden.

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-4- 5. Dies gilt auch für die Einwendungen, die sich mit der Zeugin Peg» befassen.

6. Es brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Ehefrau des Angeklagten darüber zu hören, daß der Angeklagte von ihr nie Mundverkehr verlangt habe. Daß er das nie getan hat, schließt nicht aus, daß er es im vorliegenden Falle bei der Zeugin Po tat, zumal hier eine im Urteil näher festgestellte besondere Situation gegeben war.

II.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten verurteilt, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts,

Sarstedt Schmidt Siemer

’ Schmitt Herrmann