Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 16.04.1969 – 4 StR 65/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2119 081 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_65/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den landwirtschaftlichen Verwalter will R (EEEEEEEERED

aus SEE, geboren am GE 1954 in za,

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Mayr

Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. November 1968

wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-

mittels.

Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu einer Geldstrafe von 500,- DM verurteilt worden. Die

Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler. Nach den Feststellungen waren die Kinder auf die Aufforderung des Angeklagten "beiseite" getreten, d.h. "wenige Schritte zur Seite". Bei Kindern in diesem Alter mußte sich der Angeklagte jedoch vergewissern, ob sie nun auch seitlich neben dem Kastenwagen stehen blieben oder ob sie sich etwa hinter den Wagen in die Hofeinfahrt begaben. Daß er insoweit seiner Sorgfaltspflicht nicht genügte, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung und der Feststellung, er habe die beiden älteren Jungen anschließend aus den Augen verloren. Hatte er aber nicht gesehen, wohin sie sich entfernt hatten, war er sich also nicht sicher, daß sie sich nicht mehr im engeren Gefahrenbereich aufhielten, dann durfte er auch nicht in den für ihn wegen des hohen Kastenaufbaus nicht übersehbaren Raum hineinfahren. Daß die Kinder entsprechend seiner Aufforderung nicht "verschwunden" waren, mußte sich im übrigen sogar aufdrängen, als er eines von ihnen neben dem Tor des Schuppens stehen sah, in den er einfuhr.

Für die Frage der Voraussehbarkeit des hier eingetretenen Erfolges ist es dabei ohne Bedeutung, daß der Angeklagte nicht mehr daran gedacht hat, daß er am Vormittag bereits einen anderen Kastenwagen im Schuppen abgestellt hatte. Das gilt auch für den Umstand, daß Hans-Günter letztlich möglicherweise deswegen zu Tode kam, weil er versuchte, über die Schere des Anhängers hinweg zu steigen, statt schnell auf die Seite zu treten. Auf die Voraussehbarkeit solcher Umstände, die neben dem Verhalten des

mäters für den Eintritt eines Schadens ursächlich sind, kommt es dann nicht an, wenn der schädliche Erfolg ohnehin im Rahmen der Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung des Täters lag (BGHSt 12, 75, 78; 4 StR 396/68 vom 22.11.1968). Vermag der Täter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit der tödlichen Verletzung eines Menschen überhaupt zu erkennen, so ist es gleichgültig, ob er auch die Besonderheiten vorhersehen konnte, die im Einzelfall dann den Geschehensablauf nachteilig beeinflußt haben und ohne welche die allgemein vorhersehbare Folge im bestimmten Einzelfall nicht eingetreten wäre.

2. Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Die Kammer hat das Verschulden des Angeklagten "unter den gegebenen Umständen" zu Recht als gering angesehen. Daß sie hierbei auch die eigene Verantwortlichkeit des Kindes an dem Unfall und dessen tödlichen Ausgang mitberücksichtigt hat, ergibt sich aus der offensichtlich mitverwerteten Feststellung des Urteils, wonach das Kind nicht nur die Weisung des Angeklagten, sich zu entfernen,

sondern auch das zwei Tage zuvor ausgesprochene Verbot des Hofpächters, die Gebäude zu betreten, mißachtet hat.

Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal