Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 16.04.1969 – 4 StR 596/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 088 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 596/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Tiefbauarbeiter Albert in der BEE aus
EB: dort geboren an EEE 1940,
wegen Hehlerei i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. April 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. August 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2, 168; 4, 125). Begründet sind die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den Strafausspruch. Ohne die sichere Feststellung, daß der Angeklagte den Wert der gehehlten Sachen gekannt hat oder wenigstens damit rechnete und auch billigte, daß es sich um Sachen von bedeutendem Wert handelte, durfte die Kammer die Höhe des angerichteten Schadens nicht straferschwerend berücksichtigen. Das Urteil 1äßt bisher auch nicht erkennen, ob die Kammer etwa daraus, daß der vom Angeklagten selbst angegangene Niederländer in seinem Beisein sich bereit erklärte, den Schmuck für 1 500 Gulden zu übernehmen, ferner daraus, daß sich eine Reise ins Ausland doch nur bei einem hohen Wert der Diebesbeute lohnte,
auf das Wissen des Angeklagten geschlossen hat. Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Die Rückfallvoraussetzungen werden von dem Mangel nicht berührt.
Rotberg Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal