Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 16.04.1969 – 4 StR 56/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 087 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 56/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinz Jürgen M ED aus EB: dort geboren an ED 1946,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 16. April 1969 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten VgEEEE> wird das Urteil des Landgerichts Essen vom
30. August 1968 in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
1. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Falle 7 des Abschnitts II der Urteilsgründe läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist es jedoch zweifelhaft, ob das Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 244, 245 StGB) zu Recht angenommen hat. Im Urteil ist nur angegeben, daß der Angeklagte die als zweite Rückfallstrafe angeführte, durch Urteil vom 27. Juni 1967 verhängte siebenmonatige Gefängnisstrafe "zur Zeit", d.h. zur Zeit der Hauptverhandlung vom
30. August 1968, verbüße. Ob der Angeklagte diese Strafe bei Begehung der hier abgeurteilten Tat am 24. Oktober 1967
teilweise schon verbüßt hatte — etwa nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 27. Juni 1967 infolge Anrechnung von Untersuchungshaft - 1&äßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die bloßen Angaben (UA S. 4 und 15) die Strafe vom 27. Juni 1967 sei wegen Rückfalldiebstahls
_ verhängt worden und der Angeklagte sei "seit 1962 mehrfach wegen Eigentumsdelikte bestraft" worden, schließen auch nicht die die rechtliche Nachprüfung ermöglichende Feststellung in sich, daß die Rückfallvoraussetzungen mit Rücksicht auf eine andere, im Urteil nicht erwähnte Vorstrafe erfüllt sind.
Der Strafausspruch einschließlich der Entscheidung, daß es sich bei der hier abgeurteilten Tat um einen Rückfalldiebstahl handele, kann daher nicht bestehen bleiben.
Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal