Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 15.04.1969 – 5 StR 134/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2% BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kellner Dieter S m zus rom, geboren am EEE 1940 ir

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 5.Strafsenat des .Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Simr Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann . als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ip

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE >

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär [ — ——)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

. Die Revision des Angeklagten gegen das, Urteil des Landgerichts in Hannover vom .17.Oktober 1968 wird verworfen.

Die nach dem 17.Oktober 1968 erlittene

Untersuchungshaft wird, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die. Strafe angerechnet.

„Der, Angeklagte. hat äie Kosten seines ..Rechtsmittels, ‚zu tragen.

.- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

I.

Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.

1. Darauf, daß keine weiteren Fragen an die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin 1 gestelit worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden wvel. BGHSt 4,125, 126; 17,351,352).

2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht auch die ihm durch § 244 Abs.2 StPO 'auferlegte Aufklärungspflicht nicht deshalb verletzt, weil es keinen Sachverständigen darüber gehört hat, wie Alkohol und Captagon bei dem übermüdeten Angeklagten gewirkt haben.

Das Landgericht hat diese Frage ausdrücklich geprüft und verneint, weil der als Zeuge vernommene Kriminalobermeister Mob pei der vorläufigen Festnahme des Angeklagten, also drei Stunden nach der Tat, keinerlei Rauschmerkmale feststellen konnte. Es ist hierbei auch davon ausgegangen, daß der Angeklagte in der Nacht zuvor erheblich gezecht und auch Captagon-Tabletten eingenommen hat. Die Strafkammer ist aber überzeugt, daß eine danach mögliche Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit nicht mehr so stark gewesen ist, daß eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Frage kam. Diese Erwägungen der Strafkammer, die auch noch zutreffend darauf hinweist, daß der Angeklagte am Tattage noch bis 14.00 Uhr seinen Dienst versehen hatte, sind nicht zu beanstanden. Von der Hinzuziehung eines Sachverständigen brauchte sich das Landgericht keine weitere Aufklärung zu versprechen, weil nicht feststand, welche genauen Mengen Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hatte; insbesondere war ihm keine

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Blutprobe entnommen worden. Auch durfte sich die Strafkammer in bezug auf die allgemeine Wirkung der Tabletten ein Urteil in diesem Falle selbst zutrauen, zumal die Gerichte über die Wirkungsweise derartiger Medikamente in Zusammenhang mit Alkohol häufig zu entscheiden haben.

II.

Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Börker Herrmann