Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 02.04.1969 – 4 StR 98/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 09C BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Gerhard WM ED ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren ar NEED 935 in

Vo Thüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. usa.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 1968

1» im Schuldspruch geändert wie folgt:

Der Angeklagte wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen verurteilt;

2. im Strafausspruch im Fall 4 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden Feststellungen bleiben jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

un Fo

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm für fünf Jahre die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und Diebeswerkzeuge eingezogen. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls im Fall 4. Der Angeklagte ist in die Räume eines Kindergartens eingestiegen, um dort Geld zu stehlen. Er fand jedoch kein Geld, sondern nur zwei Flaschen Wein, die er mitnahm und später austrank. Zwei Flaschen Wein sind eine geringe Menge und haben nur einen unbedeutenden Wert. Der Angeklagte hat den Wein zum alsbaldigen Verbrauch mitgenommen. Er hat daher in diesem Fall nur den Tatbestand der Genußmittelentwendung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB vollendet. Die Übertretung kann jedoch nicht verfolgt werden, weil der Verletzte keinen Strafantrag gestellt hat. Im übrigen erfüllt das Verhalten des Angeklagten nur den Tatbestand des versuchten schweren Diebstahls. Er kann daher nur wegen versuchten schweren Diebstahls bestraft werden (BGHSt 21,

244)»

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Der voll geständige Angeklagte hätte sich gegenüber dem Vorwurf des versuchten schweren Diebstahls nicht anders verteidigen können als gegenüber dem Vorwurf des

vollendeten schweren Diebstahls. Die Änderung des Schuldspruchs hat jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall 4 und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die den Strafaussprüchen zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Fehler im übrigen nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben. Mit dem Ausspruch Über die Gesautstrafe sind auch die Entscheidungen über die Nebenstrafen und über die Sicherungsverwahrung aufgehoben. Über sie muß neu entschieden werden.

Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Verstöße gegen sachliches Recht.

Rotberg Mayr Bundesrichter Meyer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben

Rotberg

Spiegel Hürxthal