Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 31.03.1969 – 2 StR 80/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 80/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Architekten Werner Gerhard Richard KW, ohne
festen Wohnsitz, geboren an EEE 934 in ru,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betruges im Rückfall
DER
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE :.: GEEEEEEEED
als Verteidiger,
Justizangestellter (u
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. August 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, ferner ihm die Ausübung seines Berufes für die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt,
bleibt erfolglos.
1. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte beantragt, einen Majer Ce, wohnhaft in Te . zum Beweis für seine Behauptung zu vernehmen, dieser habe ihm die Zahlung von 40.000 bis 60.000 DM für Ende April/Anfang Mai 1967 zugesagt. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag wegen Unerreichbarkeit des Zeugen abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte vergeblich.
Ein Zeuge ist unerreichbar, wenn alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen des Gerichts zur Beibringung des Zeugen ohne Erfolg geblieben sind und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH GA 1954, 374 mit Nachweisen). Den vom Angeklagten gewiesenen Weg, die Anschrift des Zeugen über den Club "HP" in TEE GEBE zu ermitteln, hat die Strafkammer ergebnislos benutzt. Sie hat sich ebenso vergeblich an das Einwohnernmeldeamt und dann an die Kriminalpolizei gewandt. Die Auskunft des Einwohnermeldeamts, in TB seien mehrere Personen namens CE zensläet, kann nur dahin verstanden werden, daß darunter keine Person mit Vornamen Majer sei. Die Auskunft der Kriminalpolizei, sie könne ohne weitere Angaben den Zeugen nicht ausfindig machen, bestätigt das. Der Angeklagte, den in der Hauptverhandlung die vergeblichen Bemühur gen des Gerichtes bekanntgegeben worden sind, hat keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten aufweisen können. Daß er nich! in diesem Zusammenhang auf die von ihm früher genannten Geschäftsleute SED uni Ko die mit ihm und Gimp in ver bindung gestanden haben sollen, verwiesen hat, berechtigt dem Schluß, daß die Strafkammer den Aufenthalt des CaBEED auch von diesen Personen nicht hätte erfahren können. Da 8% ' mit keine Aussicht bestand, den Zeugen in absehbarer Zeit ausfindig zu machen, war das Beweismittel unerreichbar in Sinne des § 244 Abs. 3 StPO.
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2. Zu Unrecht sieht der Angeklagte eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO darin, daß die Strafkammer nicht von Amts wegen die Geschäftsleute SED una Ko@Wals Zeugen über seine Behauptung vernonmen hat, er habe als Grundstücksmakler und Architekt hohe Provisions- und Honorarforderungen gegen CRD. Hierzu brauchte sich die Strafkammer angesichts des sonstigen Beweisergebnisses nicht gedrängt zu sehen, zumal das Vorbringen des Angeklagten, wie im Urteil erschöpfend ausgeführt wird, höchst unwahrscheinlich ist.
3. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Baldus Meyer Henning Müller Baumgarten