Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 25.03.1969 – 5 StR 94/69

5. Strafsenat

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2129 08

“= BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Lendwirt und Bühnenarbeiter Johann Ha EEHEEEEEEEED

aus HOEEEED Kreis voriile, geboren am EEE 1924 in SEE xrei: u

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Blutschande

=. 2 -

_

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.März 1969; ' ander teilgenommen haben:

Senatsprästdent Prof, ‚br. ‚Sarstedt i "als Vorditzender, " Bundestichter Schmidt Bühdesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. ‚Börker u '"Bunäesrichter _ Herrmann u als 'beisitzende Richter,

" Staatsanwalt m nn in-der Verhandlung,’

Bundesanwalt Dr bei der Verkündung

"als ‘Vertreter der’ ‚Bundesanwaltschert, Justizhäuptsekretär GE . u als’ Urkündsbeänter der, Geschäftsstelle, .

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ua nen erkannt

if die Revision des Angeklagten wird das 2 Urteil des Landgerichts in Verden vom 13.November 1968 mit ‚den Festetellungen

aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

--3—

gründe§

Die Tochter des Angeklagten, die Zeugin Gerda Ei, hatte im 'Ernittlungsverfahren angegeben, der Angeklagte habe erstmalig in der elterlichen Wohnung mit ihr verkehrt. Hierbei hatte sie “auch die Begleitumstände der Tat in ällen Einzelheiten ‚geschildert. In der Hauptverhandlung' hat sie "dagegen ausgesagt, der erste Verkehr häbe auf dem Rücksitz’ des Kraftwagens stattgefunden, ‘als sie mit "ihrem ‚Vater aus Verden heimgekehrt sei UA S. ö). “

Diese entgegengesetzten ‘Darstellungen: :hat:-das Landgericht zu Unrecht als "nur Scheinbare Widersprüche" bezeichnet. Das ist kein 'plöBer Fassüngsmängel des Urteils. Die anschließende Begründung, mit der das Landgericht ‘über die äbweichenden 'Bekundungen hinwegzukommen sucht, beweist vielmehr, daß es die Bedeutung der schwerwiegenden Widersprüche für die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht erkannt hat, zumal die Strafkammer meint, es sei lediglich "nicht auszuschließen", daß die Zeugin einzelne’ Vorfälle verwechselt "habe CuA 5. 6).

= gersear” ” i genmtät 5 ‚Schmitt

Börker Herrmann