Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 25.03.1969 – 5 StR 692/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 692/68
£%%. BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Heinrich Sg
ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1932 ir Tamm,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetruges u.a.
- 2.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
nt
Sibzung vom 25. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof:Dr. Sarstedt
'als Vorsitzender, "Bundesrichter Schmidt a Bundesrichter ° Schmitt u u: Bundesrichter Dr.Börker: Bundesrichter ' Herrmann °
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr
:als Vertreter der. Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr Ep us GENE .
als. Verteidiger,
Justizhauptsekretär' PER a als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; - 0 : oe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 27.Juni 1968: wird. verworfen,’
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2 i E
Dem Angeklagten wird die nach dem 27. Juni 1968 u erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe . angerechnet.
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- 3 —
Gründe‘
l. Der Verfahrensangriff ist unzulässig. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß ein Zeuge oder Sachverständiger nicht ausreichend befragt worden sei. Im übrigen teilt das Urteil keine Einzelheiten über die vom Angeklagten jeweils genossenen Alkoholmengen mit. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die in der. Sitzungsniederschrift erwähnten Zeugenaussagen beruft, kann er hiermit ‚nicht gehört werden (BGH NJW 1966,63). . -
.2,:Den -Schuldsprüch bekämpft die Revision vor allem mit der allgemeinen Sachrüge. Bie Nachprüfung hierauf hat keine durchgreifenden Rechtshängel aufgedeckt. Um offenbare Schreibfehler handelt es siöh, soweit‘äuf Seite 27 UA der Fatl 21 bei den vollendeten und auf Seite 28 UA der Fall 29 bei den versuchten Betrugsfällen erwähnt wird. Die Feststellungen, insbesondere die Darlegurigen- auf Seite 27 und 28/29, und die Strafzumessungsgründe ergeben deutlich, daß im Falle 21 (Darlehen‘der ‚Zeugin We) nur versuchter Betrug, im Falle’ 29/30 aber völlendeter' Betrug angenommen worden ist. Die Darlehnsgeberin gg hatte dem Angeklagten lediglich . aus Mitleid 8,--:DM.gegeben;..es. war ihm nicht gelungen, die Zeugin zu täuschen, die von Anfang an nicht damit ‚gerechnet ‚hatte, ihr ‚geld wiederzubekommen. Im Falle 29/30 hingegen hat der Angeklägte, entsprechend seinem
Das Einzelvorbringen gegen den Schuläspruch ist abwegig. Daß hier weder.von Notbetrug.noch von Notentwendungen noch gar von Mundraub die Rede sein kann, versteht sich bei den Feststellungen von selbst, Das Urteil enthält auch keine unlösbaren Widersprüche.
3. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Anwendung der §§ 20a Abs.1, 42e StGB und gegen die Höhe der Strafen haben ebenfalls keinen Erfolg.
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a) Daß der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, kann nach den Feststellungen über die früheren und. jetzigen Straftaten nicht zweifelhaft sein. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei als "gefährlich" anzusehen, ist mit Rechtsgründen nicht zu "beanstanden. Er war schon früher vor allem Aurch die Vielzahl seiner Straftaten aufgefallen und hat jetzt in’der Zeit vom ‘8, bis 28.Dezember 1967 in 29 Fällen vollendeten oder versuchten Rückfallbetrug sowie zwei Diebstähle begangen. Der angerichtete Schaden ist zwar meist nicht ’erheblich, jedoch kommt es darauf allein nicht entscheidend an. Auch ‚ eine Vielzahl kleinerer Betrügereien, die, in rascher Folge begangen werden, kann - wie das Landgericht zutreffend ausführt -— eine "erhebliche" Störung des Rechtsfriedens verursachen. Entgegen dem Vorbringen der Revision haben die Betroffenen die ihnen zugefügten Nachteile auch nicht überwiegend als bloßes Ärgernis empfunden. Sonst hätten sie sich nicht "an die Polizei gewandt" und zum Teil "auf eine Pressenachricht hin zur Anzeigeerstattung entschlossen"
(UA S.32).
Übrigens befinden sich keineswegs nur "Norderneyer Hoteliers und Gastwirte" unter den Geschädigten. Auch hat der Angeklagte in den Fällen 1 und insbesondere 23/24 Schäden angerichtet, die für die Betroffenen spürbar waren. Seine früheren Taten waren ebenfalls nicht nur "Belästigungen". Beispielsweise hatte er "im Kolpinghaus, in dem er aufgenommen worden war, einem Zimmerkameraden 100,-- DM" gestohlen (Verurteilung vom 21.September 1964 - UA S.11). Früher wie jetzt hat der Angeklagte also auch Taten begangen, die schon für sich allein genommen den Rechtsfrieden erheblich störten.
8 20a Abs.1 StGB ist daher ohne Rechtsirrtum angewendet worden.
'b) Das. gilt auch für die Ancräinung der Sicherungsverwahrung. Sie hängt allein davon ab, ob die öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordert. Das ist der Fall, wenn wahrscheinlich ist, daß der Angeklagte nach Verbüßung
der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden
wieder. erheblich stören wird, und wenn dies nicht durch mildere Mittel verhindert werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nach den Urteilsfeststellungen vor.. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
ec) Auch ihre Angriffe gegen die Strafen. sind dies, wie. nicht näher ausgeführt zu werden braucht. -
Die "Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
‚Sarstedt Schmidt Schmitt Börker, Herrmann