Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 25.03.1969 – 5 StR 66/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2129 084
5 StR_66/69
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Heinz W WW zus Bw. dort geboren am EB 930,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt | als Vorsitzender, Bundesrichter ° Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
. Staat sanwalt I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
_ Rechtsanwältin u >. ud
als Verteidigerin,
Justizhaupts sekretär EEE»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin von 22,0ktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Das Landgericht meint, der Angeklagte selbst habe seine Tochter Karin für glaubwürdig gehalten, als sie ihm ein sezuelles Erlebnis mit dem Zeugen In geschildert habe (UA S.14). Es legt aber nicht dar, ob Karin damals die Wahrheit gesagt hat, oder ob. der Angeklagte, das nur glaubte. Hätte Karin gelogen, So. wäre sie nicht deshalb glaubwürdig, weil der Angeklagte sie dafür hielt. Hätte sie aber die Wahrheit gesagt, so würde. sich das nicht mit der Feststellung vertragen, dem Angeklagten und seiner Ehefrau seien "anderweitige sexuelle Erlebnisse, die an eine Übertragung unter. Umständen. denken ließen", nicht "bekannt! geworden (UA 8.13). Die letzte Feststellung steht auch im Widerspruch dazu, daß. der Angeklagte und seine Ehefrau in dem Verfahren 1 Ju Is 718/63 (das sich offenbar wiederum gegen einen anderen Beschuldigten richtete) Strafantrag gestellt hatten (UA. S.8).
Sarstedt ‚Schmidt | Schmitt
Börker Herrmann