Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 12.03.1969 – 2 StR 632/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Postbeamten i.R. Johann Franz AB aus vi,

geboren an EB 320 in x,

wegen Unzucht mit einem Kind

4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Vorsitzender,

Meyer

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. EEE zu:

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg»

1.) Nach den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen griff der Angeklagte der damals zehnjährigen Elisabeth SED mehrmals mit der linken Hand an den nackten Geschlechtsteil und spielte mit den Fingern in ihrer Scheide. Zur gleichen Zeit bediente er mit der anderen Hand einen Fleischwolf, mit dem er Brötchen zu Semmelmehl zerrieb. Dazu heißt es im Urteil wörtlich: "Br nahm seine Hand vom Geschlechtsteil des Kindes nur weg, wenn er ein neues Brötchen in den Fleischwolf steckte oder den am Fleischwolf befestigten Plastikbeutel glattstrich, in den das Semmelmehl lief".

2.) Der Senat muß die Darstellung der Strafkammer wörtlich nehmen. So aber kann sich der Vorfall nicht zugetragen haben: Für die Verarbeitung zu Semmelmehl eignen sich nur trockene Brötchen. Solche Brötchen können erfahrungsgemäß mit Hilfe eines Fleischwolfs nur dann zerrieben werden, wenn sie - bis auf einen kleinen Rest - mit Druck gegen die Schnecke des Geräts gepreßt werden; andernfalls werden sie vom Mahlwerk nicht erfaßt. Den hier nach erforderlichen Druck konnte der Angeklagte unter del gegebenen Umständen nur mit der linken Hand ausüben, die er indessen zur gleichen Zeit, nämlich gerade während des Zermahlens der Brötchen, am Geschlechtsteil des Kindes 8 habt haben soll.

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Der Senat hält es zwar für möglich, daß die Strafkammer die Aussage des Kindes Elisabeth mißverstanden oder im Urteil nicht genau wiedergegeben hat; es liegt nahe, daß das Mädchen sein Erlebnis mit dem Angeklagten geschildert hat, ohne dabei die einzelnen Handgriffe des Angeklagten zeitlich so genau voneinander abzugrenzen, wie es im Urteil geschehen ist. Das ändert indessen nichts an der eindeutigen Feststellung, der Angeklagte habe '"während des Durchdrehens" der Brötchen am Geschlechtsteil des Kindes gespielt und seine Hand "nur" dann weggenommen, wenn er ein neues Brötchen in den Fleischwolf gesteckt oder den Plastikbeutel glattgestrichen habe. Von dieser Feststellung muß das Revisionsgericht ausgehen. Da sie, wie dargelegt, nicht richtig sein kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Baldus Meyer Henning Müller Baumgarten