Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 25.02.1969 – 5 StR 614/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ii BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Landwirt Franz Freiherr von R EEEEED zu: EEE , geboren an 912 in vun,
wegen Totschlages
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt . - Bundesrichter Siemer En SE - Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. j in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr ED ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft;;.
Rechtsanwalt Dr .W aus CE
als Vertreter des Nebenklägers Dr (EB Rechtsanwalt BB au Emm
als Verteidiger, Justizhauptsekretär von EB
.als: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Nebenklägers Dr. Iudwig KEEEB "gegen das Urteil des Schwurgerichts‘ in Lübeck vom 15.März 1968 wird verworfen.
Der. Beschwerdeführer ‚hat die ‚Kosten. seines Rechtsmittels "und die notwendigen Auslagen ‚des Angeklagten im 'Revisionsverfahren zu tragen. Die sonstigen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
-— Von Rechts wegen -
G rü n de
Das Revisionsvorbringen ist überwiegend unzulässig,
im übrigen unbegründet.
Der Beschwerdeführer verkennt. vor allem, daß ‘die Feststellungen des früheren Schwurgerichtsurteils der angefochtenen Entscheidung nicht, enitgegengehalten werden
können.
Unzulässig sind auch die Angriffe gegen die Beweis-
würdigung als solche. su
nkmögliche Folgerungen können im Revisionspechtenuge nicht ‚nachgeprüft: werden. .
Ebensowenig kann die Revision darauf gestützt werden, daß die Folgerungen und Feststellungen des Urteils sich nicht mit den Aussagen der Zeugen und des Angeklagten vertragen,:-wie sie aus der Sitzungsniederschri! ersichtlich sind. Unlösbare Widersprüche enthält das Urteil nicht. :
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge: ebenfalls keine Rechtsmängel- aufgedeckt 'hat, konnte die Revision des Nebenklägers nicht durchdringen.
‚Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen. beruht auf -Art.157 Abs,I und Art.2 EGOWie vw. 24.5.1968 (BGB1 1,503 ff). en
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker