Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 11.02.1969 – 5 StR 755/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2. BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Gartenarbeiter Horst 0 EB zu: He geboren am) 1955 ir ui (Ostprcußen) ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt . als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt " Bundesrichter .Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au Sn

als Verteidiger,

"Justizhauptsekretär ——

‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, - :- : für Recht erkannt: ZZ : .

Die Revision des Angeklagten gegen 'das Urteil des Landgerichts in ? Hamburg vom ni Oktober 1968 wird verworfen. “

Die nach dem 4.0Oktober 1968 erlittene Unter- . -suchungshaft wird, soweit sie insgesamt

drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat äe Kosten des Rechtsmittels zu ‚tragen. u

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung. Das Landgericht nimmt insbesondere mit Recht an, daß der gemeinschaftliche schwere Diebstahl nicht nur versucht, sondern vollendet worden ist.

Nach den Feststellungen stieg der Angeklagte mit einem nicht ermittelten Mittäter "Erich" nachts in ein Haus ein, in dem sich ein Pelzlager der Firma Pe befindet. Beide "wollten aus dem Hause alles Stehlenswerte stehlen, insbesondere hatten sie es auf die wertvollen Pelze abgesehen". Sie gelangten. durch die Büroräume der Firma BEEEED in das Pelzlager. Dort trug der Angeklagte einige Pelze zusammen, bis er bemerkte, daß "Erich" sich entfernt hatte. Als der Angeklagte bald darauf Polizei kommen sah, versteckte er sich. Er wurde aber gefunden und festgenommen. Am nächsten Tage entdeckte der Kaufmann Ei, daß aus seinen Geschäftsräumen rund 700 DM entwendet worden waren, die in einem unverschlossenen Schreibtisch gelegen hatten.

1. Bei der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht, daß das Geld von dem Mittäter "Erich" gestohlen worden ist, Das ist eine tatsächliche Feststellung. Die Revision meint zu Unrecht, sie sei nicht einwandfrei, denn sie beruhe nur darauf, daß das Geld beim. Angeklagten nicht gefunden worden sei. In Wahrheit zieht das Landgericht seine Folgerung in rechtlich unangreifbarer Weise aus der Gesamtheit ‚der einzelnen festgestellten Tatsachen, insbesondere daraus, daß die beiden Täter auch in den Büroräumen waren.

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2. Das Landgericht geht ferner davon aus, daß der Angeklagte auch gewillt war, "Geld mitzunehmen, wenn er solches finden würde", und daß daher sein Mittäter "im Rahmen des Einverständnisses des Angeklagten" handelte, als er das Geld stahl. Diese ohnehin sehr naheliegende Feststellung begründet das Landgericht in rechtlich fehlerfreier Weise. Die Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Für die Vollendung des gemeinschaftlichen Diebstahls durch seinen Mittäter ist der Angeklagte, wie das Landgericht mit Recht ausführt, auch dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er von der Wegnahme des Geldes nichts wußte.

3. Der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung halten der rechtlichen Prüfung ebenfalls stand.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt

Dr.Börker Herrmann

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