Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 07.02.1969 – 4 StR 579/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
; BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 579/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurer Erwin x EB, ohne festen Wohnsitz, geboren
an ED 1935 in Su (TEE , zur Zeit in Un-
tersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEEEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Oktober 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 2. Oktober 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Nach den Urteilsfeststellungen warf der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit durch Alkoholgenuß (Blutalkoholgehalt ca. 1,8 %0) mit einem Ziegelstein die Türscheibe eines Metzgerladens ein, kroch durch die so entstandene Öffnung in den Ladenraum und nahm 4 Würste zu insgesamt 7,80 DM, Käsescheibletten zu 1,50 DM sowie 2 große Dauerwürste von zusammen 10 Pfund und 60.- DM Wert an sich. Vom Eigentümer überrascht, wurde er beim Versuch zu flüchten mit der Beute gestellt.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchten Einbruchdiebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB. Wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Bestrafung nur wegen Mundraubs nicht in Betracht. Bei 6 Würsten im Werte von 67,80 DM, von denen allein 2 zusammen 10 Pfund wiegen, handelt es sich nicht mehr um Nahrungsmittel "in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert" (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Die Einwendungen der Revision sind unbegründet. Allerdings finden sich im Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen zur inneren Tatseite. Sie verstanden sich indessen bei der eindeutigen Sachlage von selbst. Daß der Angeklagte zu einem anderen Zweck als zum Stehlen die Scheibe eingeworfen habe und in den Laden gekrochen sei, hat er nicht einmal selbst behauptet. Er hat im Gegenteil den Tatvorwurf als solchen zugegeben und lediglich geltend gemacht, daß eraber nur eine kleine Wurst und die Käsescheibletten an sich genommen habe (UA 5). Das hält die Strafkammer auf Grund der Aussage des Eigentümers für widerlegt. Für sie bestand auch kein Anlaß, im Urteil die Frage zu erörtern, ob der Angeklagte, als er die Scheibe einwarf, bereits den "Diebstahlvorsatz" hatte oder ob er
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nur mit "Mundraubvorsatz", d.h. mit dem Willen eingestiegen ist, nur Nahrungsmittel in geringer Menge oder
von unbedeutenden Wert zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden, und diesen Vorsatz erst innerhalb des Ladens erweitert hat. Auf diese Unterscheidung und darauf, ob der Angeklagte zunächst möglicherweise nur seinen Hunger stillen und nicht mehr, als er dazu brauchte, hat entwenden wollen, kam es nicht an, da er sich tatsächlich nicht in den Grenzen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB gehalten hat (vgl. RG GA 49, 142). Mundraub ist nach der äußeren und inneren Tatseite nichts anderes als Diebstahl (oder Unterschlagung). Auch wer in ein Gebäude einbricht, um daraus Gegenstände der in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB bezeichneten Art zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden, tut dies in diebischer Absicht. Für den Diebstahlvorsatz ist die Beschränkung auf bestimmte Gegenstände unwesentlich; er bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert. Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben deshalb stets entschieden, daß der Täter, der mit "Mundraubvorsatz" in ein Gebäude einsteige, dann aber wertvolle Gegenstände entwende, wegen eines schweren Diebstahls zu bestrafen sei (vgl. RGSt 14, 312; BGHSt 9, 253). Ob der Täter seinen Vorsatz nun wie in diesen angeführten Fällen auf andere Gegenstände als Nahrungsmittel oder auch auf andere Gegenstände erweitert oder ob er sich, wie hier der Angeklagte, bei der Wegnahme nicht mehr auf Nahrungsmittel von geringer Menge oder unbedeutendem Wert beschränkt, sondern mehr wegnimmt, macht rechtlich keinen Unterschied. In Jedem Fall hat er die Grenzen für eine mildere Bestrafung aus § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB überschritten. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Angeklagte seine ursprüngliche Absicht im Laden Überhaupt aufgegeben und sich dann erst
neu entschlossen hätte, etwas zu stehlen. Eine solche Möglichkeit scheidet jedoch nach dem festgestellten Sachver-
halt aus.
Auch sonst ist gegen die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Angeklagte hat selbst nicht behauptet, daß er alle Wurst, die er an sich genommen hat, bei einer Mahlzeit habe verzehren wollen oder daß er etwa irrtümlich angenommen habe, diese Wurst sei nur eine geringe Menge oder nur von unbedeutendem Wert. Eine solche Behauptung wäre, selbst angesichts des festgestellten Blutalkoholgehalts von 1,8 %o,
im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch abwegig gewesen.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal